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lichst aufrecht zu erhalten sei, nicht ins Gewicht fallen. DerRichter würde diesem Grundsatz direkt entgegenhandeln, wenn ernicht in diesen Fällen dem wahren Willen des Erblassers entsprechendentschiede; dies umsomehr, als es ja in den sehr häufigen Fällen,wo es darauf ankommt, den unklaren und sich widersprechendenInhalt eines Testaments im Wege der Auslegung festzustellen,meist viel schwieriger ist, den wahren Willen des Erblassers nach-zuweisen. Und es kann auch keinen Unterschied machen, ob derTestator selbst sich beim Niederschreiben irrte oder sein Schreiber,d. h. derjenige, dem er die mechanische Uebertragung der ge-sprochenen Worte aufs Papier übertrug; der Schreiber ist solchen-falls nichts Anderes als eine Art Schreibmaschine, und deshalb istes auch gleich, ob er irrtümlich oder absichtlich etwas Falschesniederschrieb. Auch die Unterschrift des Testators kann an diesemResultat Nichts ändern; denn die Auslegung wird dadurch nichtausgeschlossen — oben S- 138 Nr. 8 — fi. Jeder Laie würde esals eine juristische Spitzfindigkeit empfinden, wenn man in demeinen Fall durch Auslegung den wahren Willen des Erblasserszur Geltung bringen würde, in dem anderen nicht. Und wo solldie Auslegung beginnen und wo aufhören? Hat der ErblasserMeyer im Testament genannt, der Eingesetzte schreibt sich aberMayer, so ist die Bezeichnung im Testament falsch, ebenso wennder Testator irrtümlicher Weise einen falschen Vornamen, nochvielmehr, wenn er einen falschen Vaternamen niederschreibt; nenntder Testator seinen Wein im Keller seine „Bibliothek" und ver-macht seine „Bibliothek" einem Freunde, so ist auch diese Bezeich-nung gewiß dem allgemeinen Sprachgebrauch gegenüber eine falsche:in allen diesen Füllen wird aus Grund der konkreten Verhältnisse,des Bekanntenkreises, der Gewohnheiten rc. des Erblassers erst fest-gestellt, was die gebrauchten Worte für eine Bedeutung im Sinndes Erblassers haben sollten und dann, weil sie eben geäußerterklärt sind, ihnen der entsprechende Rechtserfolg beigelegt, ganz'gleich ob die Bezeichnungen, deren sich der Erblasser bediente, mitder Wirklichkeit, mit der gewöhnlichen Wortbedeutung überein-stimmen. Ueberall wo dies möglich ist, ist die Auslegung gestattet.
4. Das BGB. enthält in den ZZ 2066—2077 eine Anzahlgesetzlicher Auslegungsregeln, die im Zweifel zur Anwendung
y Uebrigens bestimmt auch Justinianschon, daß Fehler, die durch denSchreiber des Testaments hervorgerufen sind, übersehen werden sollen. I. 24 c.cle testameatiZ 6, 23. Elvers, Themis N. F. Bd. 1 S. 273.
Abh. z. deutschen Arivatrecht I. 277 14