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III. Aiislesirirs
VSir Todesiveseir.
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1. Nach dem BGB. zerfallen die Verfügungen von Todes-wegen in einseitige, Testament oder letztwillige Verfügung(ZZ 1937 bis 1940), und in zweiseitige, die Erbverträge(8 1941).
Bezüglich der Auslegung von letztwilligen Verfügungen ent-hält das BGB. in H 2084 die „in ihrem Grundgedanken allengeltenden Rechten entsprechende" st Vorschrift:
„Läßt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedeneAuslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vor-zuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg habenkann."
Mit dieser Vorschrift wird die dem Richter überhaupt ob-liegende Verpflichtung, als Gehilfe der Parteien möglichst die Auf-rechterhaltung der Rechtsgeschäfte zu erstrebenst, noch besondersfür letztwillige Verfügungen eingeschärft. Diese Vorschrift hat auchgerade bei letztwilligen Verfügungen einen guten Grund: denn wennder Richter eine solche irreparabele Verfügung auch ganz frei aus-legt, wird den Intentionen des Erblassers regelmäßig vielmehr ent-sprochen werden, als wenn er, an der Auslegung verzweifelnd, dielctztwillige Verfügung für ungültig erklärt, und nun direkt gegenden Willen des Verstorbenen vielleicht weitläufige Verwandte denNachlaß erhalten.
Einen Ausfluß der Vorschrift des Z 2084 BGBs. enthältder K 2073, der bestimmt, daß, falls der Erblasser den Bedachten
st Motive Bd. 5 S.43 APLR. I, 12 W 519ff.; BGB. für d. Könige.Sachsen ZZ 2155—2159; coäs civil Art. 1156, 1157. Windscheid, PandektenK 546 Anm. 1, 2, Z 633 Anm. 7. Dernburg, Pandekten Bd. 3 Z 78.Wächter, Pandekten Bd. 2 S-705.st Vergl. oben Z 21 S-151.
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