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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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zu bringen sind, d, h. wenn nach den konkreten Umständen nichtein anderer Wille des Testators anzunehmen ist; es sind Erfahrungs-sätze des Lebens, die in Gesetzesform niedergelegt sind; das, wasdie Leute, wenn sie letztwillig verfügen, gewöhnlich, regelmäßigunterihren Dienstboten" (§2071), unterden Armen" (§2072) schlecht-hin verstehen, das soll der Richter als von ihnen gewollt annehmen.

Im § 2068 wird speziell der Fall hervorgehoben, daß JemandseineKinder" letztwillig bedacht hat, während zur Zeit der Er-richtung des Testaments das eine oder mehrere Kinder bereitsgestorben und nurEnkel" oder vielleichtUrenkel" damals vor-handen waren; hier soll nicht nach dem Buchstaben interpretiertwerden, und die Enkel und Urenkel sollen nicht als ausgeschlossengelten, sondern nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge den Teilerhalten, den ihr vorverstorbener pnrens erhalten haben würde.Ebenso richtet sich § 2069 gegen die Buchstabeninterpretation,der den Fall behandelt, wo nach Errichtung des Testaments eineingesetztes Kind mit Hinterlassung von Deszendenz versürbt. Den-selben Zweck verfolgt § 2067, wenn nach ihm im Zweifel auch beiEinsetzung dernächsten Verwandten" des Erblassers nicht ledig-lich die dem Grade nach nächsten, also z. B. nur die Kinder, nichtauch die Enkel vorverstorbener Kinder als berufen gelten sollen,sondern diejenigen Verwandten, die zur Zeit des Erbfalls seinegesetzlichen Erben sein würden und zwar zu den Teilen, die sieals gesetzliche Erben zu beanspruchen haben würden, wenn derTestator ohne Testament gestorben wäre.

Die §§ 20662069 bringen mit Recht den Gedanken zumAusdruck, daß der Erblasser regelmäßig davon ausgehen wird,es solle sein Vermögen auf seine nächsten Angehörigen nach denfür die Intestaterbfolge festgesetzten Grundsätzen übergehen;denn in Deutschland gilt die Jntestaterbfolge als das Ord-nungsmäßige. Von ihr gehen daher die Erblasser aus und nurAbänderungen Pflegen sie bestimmt hervorzuheben^).

5. Für den Erbvertrag (Z 2274ff. BGBs.), der sich inder Hauptsache nur dadurch vom Testament unterscheidet, daß diedarin angeordneten Zuwendungen nicht einseitig widerruflich sind,gelten bezüglich der Auslegung keine anderen Vorschriften als fürdie Testamente (H 2279 BGBs.).

9 So durchaus zutreffend Der nburg, Pandekten, 4. Aufl., Bd. 3 Z 78S- ISO.