Allgemeiner Teil.
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Einleitung.
Von allen den Normen, die der Richter in der Praxis bei derEntscheidung von Rechtsstrcitigkeiten zur Anwendung bringt, spieleneine Hauptrolle die Auslegungsregeln für die Rechtsgeschäfte.Wie jeder Praktiker weiß, und wie ein Blick in die Sammlungenvon gerichtlichen Entscheidungen ergiebt, handelt es sich in einerUnzahl von Rechtsstreitigkeiten um weiter nichts als darum, wiedas streitige Rechtsgeschäft, der streitige Vertrag anszulegen ist;mit der Auslegung des Rechtsgeschäfts, des Vertrags, ist auchdie Entscheidung des Rechtsstreits gegeben. Während nun dasgemeine Recht und die Partiknlargesetzgebungenff eine ganze Anzahlvon allgemeinen Bestimmungen enthalten, nach denen der Richterbei der Auslegung sich zu richten hat, hat das bürgerl. Gesetzbuchfür das deutsche Reich nur wenige allgemeine, die Auslegungder Rechtsgeschäfte betreffende Bestimmungen ausgenommen:
Z 133. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist derwirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinnedes Ausdrucks zu haften 2).
Diese Vorschrift, die sich im Abschnitt „Rechtsgeschäfte" unterdem Titel „Willenserklärung" findet, bezieht sich auf alle rechts-geschüftlichen Willenserklärungen.
Die zweite für Verträge aufgestellte Vorschrift lautet:
§ 157. Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glaubenmit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern ^).
-) Preuß. A.L.R. I, 4 88 68—74, I, 5 88 252—269; cc>4e civil Art.1156—1164; sächs. B.G.B. 88 135, 809—813.
-1 Entw. I 8 73, II Z 90, III tz 129.
") Entw. I 8 359, II Z 127, III 8 153.
Abh. z. deutschen privatrecht I.Danz, Die Auslegung rc.
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