208
Ouoticim volsns nliurn llerockem scriders LÜum scripssritin corpore iioininis srrnns . . . placst nsc^ns sum llcrectsirresse, c^ni scriptns cst, pnoninin voluntute ckslicitur necfuscnin, c^nsin vokuit, cfrüa. scriptus non 68t.
Hiernach besteht kein letzter Wille solchenfalls, „denn dasErklärte ist nicht gewollt und das Gewollte nicht erklärtest;es scheint sonach, als ob der nicht Genannte nicht erben könnte.Dernburg a. a. O. macht allerdings die wesentliche Einschränkung,daß ein bloßer Irrtum im Namen des ernannten Erben unschäd-lich sei. In solchem Fall hat also der Erblasser eine bestimmtePerson im Auge gehabt, die er zum Erben ernennen wollte, hatsie aber mit einem falschen Namen irrtümlicher Weise belegt; einJrrtnmsfall läßt sich auch in der Weise denken, daß der Erb-lasser z. B. irrtümlich glaubte, der habe seiner Familie einebesondere Wohlthat erwiesen und deshalb den zum Erben ein-setzt, während vielleicht der L. der Wohlthäter war. In beidenFüllen würde — mit Recht — der im Testament nicht GenannteErbe werden.
Das soll aber anders sein, wenn z. B. der Schreiber desTestaments, dem dasselbe diktiert wird, aus Mißverständnis oder Arglisteinen andern Erben schreibt, als ihm der Testator diküerte, unddieser das Testament solennisiert, ohne den Fehler bemerkt zu haben.
Es liegen aber für die Auslegung diese Fälle doch völliggleich: der Wortlaut des Testaments stimmt in allen Fällennicht mit dem inneren Willen des Testators überein; es kann derWiderspruch zwischen innerem Willen und Erklärung immer nur imWege der Beweisaufnahme auf Grund außerhalb des Testamentsliegender Umstünde festgestellt werden, und damit wird dann zugleichauch stets der wirkliche Wille erwiesen sein. Der Erblasser hatseinen wirklichen Willen auch nicht für sich behalten, sondern hatErklärungen abgegeben; daß er seinen Willen irrtümlicher —nicht absichtlich erst — Weise nicht präzis und richtig zum Aus-druck gebracht hat, kann doch dem für lctztwillige Verfügungengeltenden Grundsatz gegenüber, daß die letztwillige Verfügung mög-
st Dernburg, Pandekten Bd. 3 Z 79. Die Begründung ttlpians istBegriffsjurisprudenz; denn, wie die Mentalreservation zeigt, kann recht wohleine Erklärung, der ein innerer Wille mangelt, Rechtsfolgen nach sich ziehen.Vergl. auch Eisele in Jherings Jahrb. f. d. Dogmatik Bd. 23 S-18ff. Leon-hard, der Irrtum S. 330 ff.
st Vergl. oben S. 131 c unten und S. 132.
278