sorgt, daß lückenhafte Vertragserklärungen ergänzt, daß bestimmteNcchtswirkungen eintretcn auch bezüglich dessen, was die Parteiennicht bedacht haben, so dient auch hierzu die Auslegung, und ge-rade vorzüglich bei den letztwilligen Verfügungen, weil da solchestaatliche ergänzende Normen fehlenft. Als die österreichischenEisenbahn-Obligationen mit dem Aufdruck, daß die Koupons inGulden oder in Thalcrwährung gezahlt werden sollten ft, aus-gegeben wurden, konnte Niemand ahnen, daß später einmal einWährungswechsel eintreten werde; in dem Prozeß über dasAufführungsrecht des Kettel'schen Lustspiels Richards Wanderjahreftmußte der im Jahre 1831 über das Aufführungsrecht abgeschlosseneVertrag dahin ausgelegt werden, ob das für das Hoftheater inDresden erworbene Aufführungsrecht auch für das circa 40 Jahrspäter erbaute Albertthcater Geltung habe: in beiden Fällen hattendie Parteien, weil sic an diese Verhältnisse gar nicht denkenkonnten, Nichts dafür bestimmt. Trotzdem mußten mittelst Aus-legung Bestimmungen festgestellt werden, die von den Parteienzu treffen unterlassen worden waren, es mußte ausgesprochenwerden, welche Rechtsfolgen in diesen, von den Parteien nichtbedachten Fällen eintreten sollten, d. h. es wurden durch den Richter-wirkliche Lücken des Rechtsgeschäfts ergänztft.
Auch bei der Auslegung des letzten Willens hat die Aus-legung keinen anderen Zweck; es ist nur davor zu warnen, daß,weil die Erklärung des letzten Willens einer besonderen Form zuihrer Gültigkeit bedarf, deswegen nur das gelten und Rechtswirkungerzeugen könne, was in dieser Form erklärt sei — hiergegen obenS. 122, S. 124 Nr. 3 —; auch in den soeben angeführten Bei-spielen ist die Auslegung vorgenommen worden und mußte vorge-nommen werden, ganz ohne Rücksicht darauf, ob für die anszu-lcgenden Verträge eine Form erforderlich war oder nicht. Wennbehauptet wird ft, es könne bei der Auslegung letztwilligerVerfügungen von einem ähnlichen Verfahren wie bei Auslegungder Gesetze nicht die Rede sein, so läßt man dabei außer Augen,
0 Die Vorschriften über die Jntestaterbfvlge treten ergänzend ja nurfür den Fall ein, wo der Erblasser keine letztwillige Verfügung getroffen hatte,ft Vergl. oben S. 116, 117.
ft Entsch. RGs. Bd. 6 Nr. 7 S. 28. Meine Antrittsrede S. 106.ft Vergl. auch Bolze, Zeitschrift für deutsch. Civilprozeß Bd. 14 S. 440 ff.ft Seufferts Archiv Bd. 35 Nr. 298 S. 433. Es wird hier von derAnalogie, dieser Unterart der Auslegung gesprochen.