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daß man damit gerade die Hauptinterpretationsregel bei derAuslegung letztwilliger Verfügungen, die Feststellung des Inhaltsmöglichst entsprechend den Intentionen des Erblassers vorzunehmen,völlig ignoriert; denn nimmt man die Worte in einer bestimmtenBedeutung, ohne dabei die konkreten Umstände, die nebenher ab-gegebenen Aeußerungen des Testators, die Erfahrungssätze desLebens, von denen er ausgegangen ist, zu berücksichtigen, so deutetman die Worte falsch, nicht nach der Intention des Erblassers,sondern nach dem Buchstaben. In dem S. 205 in Note 5 zitiertenErkenntnis hatte der Erblasser seine 5 Kinder namentlich zu Erbeneingesetzt und ihre Deszendenten ihnen substituiert; iu einem späterenCodizill verfügte er, daß, wenn der eine, gemütskranke Sohn un-verheiratet sterben solle, seine Portion unter die 4, wieder nament-lich aufgeführten Kinder geteilt werden solle. Als dieser Sohnstarb, lebte mir noch ein Kind, von den drei übrigen Kindern mü-deren Deszendenten. Die oberste Instanz sprach die ganze streitigePortion des Verstorbenen dem einen noch lebendem Kinde zu undwies die Deszendenten mit ihren Ansprüchen ab. Dabei übersahaber das Gericht den Erfahrungssatz des Lebens, daß iu derRegel letztwillige Verfügungen im Anschluß an das Jntestaterbrechtauszulegen sind h, daß der Testator diesen gleichen Willen auchnoch in der ersten Verfügung zum Ausdruck gebracht hatte, unddaß bei der Testamentserrichtung eben die Leute meist nur denNächstliegenden Fall im Auge haben werden, auch die Wortenicht immer auf die Goldwage legen?). Indem das Gericht Ge-wicht darauf legte, daß in dem Codizill nur von „Kindern" ge-sprochen werde, und weiter behauptete, daß, wenn inan auch ein-räume, daß der Testator nicht daran gedacht habe, die Enkel aus-zuschließen, daraus nicht die positive Annahme folge, daß erdie Enkel habe mitberufen wollen, vollends nicht, daß er dieseAbsicht durch den Inhalt der Verfügung verständlich erklärt habe,
p Ebenso Dernburg, Pandekten Bd. 3 H 78 Nr. 2 APLR. I, 12H 521 ff. Die gesetzlichen Auslegungsregeln HZ 2066—2069 des BGBs. beruhenauf demselben Prinzip; eS ist in ihnen der im Text erwähnte Erfahrungssatzdes Lebens in Gesetzesform gebracht. Vergl. übrigens Motive Bd. 5 S. 44unten.
0 Durchaus richtig und dem Leben entsprechend die HZ 2068 und 2069BGBs-, wonach, mag ein „Kind" des Erblassers vor Errichtung des Testa-ments weggefallen sein oder nachher wegfallen, an seine Stelle im Zweifeldessen Descendenz tritt.
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