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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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Wohlwollen empfindet, als für den, dem er mir einen einzelnenGegenstand, eine einzelne Forderung rc. zuweudetff.

Namentlich hat der Richter aber den wirtschaftlichenZweck/ der vom Testator verfolgt wird, sich klar zu machen undhiernach die Auslegung vorzunehmcn. Der Testator kann in seinerletztwilligen Verfügung gar nicht für alle Verhältnisse, die einmaleintreten können, eine ausdrückliche Bestimmung treffen; in solchenFällen hat dann der Richter die Ergänzung vorzunehmen, wie diesja bei jeder Auslegung geschieht.Der Richter hat die Schwierig-keiten zu lösen durch treues Eingehen in die Grundgedanken desTestators, durch Erwägung aller bezüglichen Verhältnisse zurZeit der Errichtring des Testaments, und durch Vergegenwärtigungdessen, was der Erblasser hiernach gewollt und nicht gewollt habenwird 2)." Der Richter hat selbstverständlich ganz klare Bestimmungendes Testators nicht im Wege der Auslegung umzustoßen; daaber jedes Wort durch die begleitenden Umstände eine besondereBedeutung erhält ff, so hat der Richter eben in jedem Fall aufdiese Umstände und ebenso auf die Aeußerungcn des Testators zuachten. Der Richter hat sich namentlich davor zu hüten, deswegenweil der Testator etwas nicht bedacht und daher eine diesbezüg-liche Bestimmung zu treffen unterlassen hat, deswegen, weil derWille des Testators im Testament nicht zum Ausdruck gekommenwäreff, die Intentionen des Erblassers unbeachtet zu lassen. Denndamit wird eben thatsächlich die Auslegung abgelehnt.

Wie der Gesetzgeber durch Aufstellung der sog. ergänzendenNormen (Haftung für Gefahr, Mängel rc.) für die Vertrüge dafür

0 Ebenso APLR. I, 12, 8 520.

ff So Dernburg, Lehrb. des Preuß. Privatrechts, 4. Aufl., Bd. IIIZ 122 S. 370.

ff Vergl. oben Z 12 Nr. 1 S. 70 ff.

ff Annalen des OLG. Dresden Bd. 14 S. 462:selbst der bewieseneWille des Testators ist an und für sich einflußlos, solange er nicht im Testa-ment zum rechtsverbindlichen Ausdruck gelangt ist". Eine ähnliche Schluß-folgerung in Annalen des OAG. Dresden N. F. Bd. 10 S- 326. Vergl. da-gegen Seufferts Archiv Bd. 29 Nr. 248 S. 383, Bd. 18 Nr. 59 S. 91, Bd.8Nr. 151 S. 215, Bd. 19 Nr. 292 S. 455. Mit Recht macht Dernburg.,Pandekten Bd. 3 Z 78 Nr. 2 darauf aufmerksam, daß bei Rezeption desrömischen Testamentsrechts in Deutschland zahlreiche in Rom gebräuchlicheWendungen und technische Ausdrücke nicht übernommen sind; daß derdeutsche Erblasser seinem Willen einen unmittelbaren und individuellenAusdruck giebt, und daß nur Wenige nach besonderer Prägnanz in Aus-drucke streben.

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