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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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in einer Weise bezeichnet hat, die ans mehrere Personen paßt, undsich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen bedacht werden sollte, sieals zn gleichen Teilen bedacht gelten sollen. In O. FischersHandausgabe wird zu diesem § bemerkt, daß es sich hier nur umdie Fälle handele, in denen der Kreis der möglicherweise Bedachtenein umgrenzter ist und nur bekannte Personen in Betracht kommen,von denen feststeht, daß sich der wirklich Gemeinte darunter befindet;daß aber, wenn mehrere Personen in der Weise eingesetzt sind,

daß nur die eine oder die andere Erbe sein solle, es Äuslegungs-

frage sei, ob darin eine Substitution liege oder ob die zweite Be-nennung die erste rückgängig machen wolle oder ob die Erbeinsetzungals der gehörigen Bestimmtheit entbehrend nichtig sei. Nur indiesem Sinn sei Entw. I § 1769 Abs. 1 gestrichen. Das ist richtig;

der Richter, dem ja das Fragerecht des K 130 CPO. jetzt zur

Seite steht, um sich Aufklärung über die Zwecke, die der Testatormit der unklaren Verfügung verfolgte, zn verschaffen, soll sich aberlange besinnen, ehe er entgegen dem Grundprinzip für dieAuslegung letztwilliger Verfügungen G 2084) die Nichtigkeit derVerfügung nusspricht; denn bei diesem Resultat ist eins sicher,nämlich, daß es den Intentionen des Erblassers gar nicht ent-spricht, der gewiß lieber den beiden Eingesetzten, um die es sichvielleicht handelt, etwas Hütte zukommen lassen als dritten Per-sonen, die er in seinem Testament gar nicht erwähnt hatte unddarum auch nicht bedenken wollte.

2. Da die letztwilligen Verfügungen unentgeltliche Zu-wendungen enthalten, so gilt auch die für diese geltende Ans-legnngsregel, daß die Worte stets nach dem Sinn auszulegen sind,in welchem sie der Testator regelmäßig zu gebrauchen Pflegte;die Regel, daß die gewöhnliche, regelmäßige Wortbedeutung, dieBedeutung, in welcher im allgemeinen die Worte gebraucht werden,anznnehmen ist, gilt nur für Verkehrsgeschäfte. Deshalb sindhier Aeußerungen des Testators, mögen sie vor oder nach Errich-tung der letztwilligen Verfügung gefallen sein, bei der Auslegungzu beachten; sie enthalten eine authentische Interpretation.

Handelt es sich um eine Forderung eines Vermächtnisnehmersgegen den Erben, so wird man im Zweifel zu Gunsten des Erbenauszulegen haben. Denn inan wird davon auszugehen haben, daßder Erblasser für denjenigen, den er zum Nachfolger seines ganzenVermögens oder eines Teils desselben ernennt, im Zweifel mehr

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