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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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wo kraft Gesetzes die Mitwirkung einer andern Person zur Gültig-keit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts erforderlich ist, z. B. desVormundes bei Geschäften der Minderjährigen, und weiter diejenigen,wo Jemand für einen Andern als nichtbevollmächtiger Stell-vertreter ein Geschäft abgeschlossen hat. In dem letzteren Fallvertritt die Genehmigung die Vollmacht; es soll durch die Geneh-migung derselbe Zustand herbeigesührt werden, als hätte der Stell-vertreter bei Abschluß des Rechtsgeschäfts eine Vollmacht desAndern zum Abschluß gehabt. In diesen Füllen können für dieGenehmigung keine anderen Auslegungsgrundsätze gelten als fürdie Vollmacht: also im Zweifel zu Gunsten des Dritten, der mitdem nichtbevollmächtigten Stellvertreter kontrahiert hatte, zu Un-gnnsten des Genehmigenden i). Die oben für diese Art der Aus-legung der Vollmacht angeführten Gründe passen aber nicht aufdie Fälle, wo das Gesetz die Mitwirkung einer andern Personvorschreibt, um ein gültiges Rechtsgeschäft hervorznbringen, wie beiHandlungen der Minderjährigen die Mitwirkung des Vormundesoder Vormundschaftsgerichts. Denn in diesen Fällen hat der Ab-schließende, der Minderjährige, gar keine Möglichkeit durch seineErklärung allein eine Rechtswirkung hervorzubringen, es mußnoch ein Anderer Mitwirken. Daher hat man in solchen Fällendie Auslegungsregeln zur Anwendung zu bringen, die für die Aus-legung des gerade vorliegenden Rechtsgeschäfts gelten.

Auch bei der nachträglichen Genehmigung handelt es sich oftum Auslegung stillschweigender Willenserklärungen^).

Entsch. ROHGs. Bd. IS Nr. 19 S. 46. Seufferts Archiv Bd. 3Nr. 141 S-168. Oben S. 198.

-) Entsch. ROHGs. Bd. 13 Nr. 5 S- 12. Seufferts Archiv Bd. 33Nr. 255 S- 356, Bd. 11 Nr. 38 S. 51 ROHG.; auch Entsch. RGs. Bd. 17Nr. 16 S. 65.

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