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nur, hervorzuheben, daß die Offerte auszulegen ist nach dem Sprach-gebrauch des Offerenten (vergl. oben K 22 S. 156 ff) und weiter, daßdie Offerte häufig als Realofferte auftritt und auch dann derInterpretation bedarf. Diese hat zu geschehen entweder nach derallgemeinen Verkehrssitte oder nach der bisherigen Geschäftsübung ff:„so enthält die Zusendung einer unbestellten Ware, falls nicht zu-gleich die Preise angegeben werden, eine Bezugnahme auf die üb-lichen Preise oder Marktpreise oder auch eine Bezugnahme aufdie bisher beobachtete Geschäftsübung."
Die Annahme der Offerte geschieht aber in solchen Fällensehr häufig ohne ausdrückliche Willenserklärung des Oblaten, undes handelt sich dann um Auslegung solcher stillschweigendenAnnahmeerklärungen, wie z. B. bei Weiterverkauf der zugesandtenWaren ff.
3. Bei der Mahnung ist, da hierdurch der Schuldner inVerzug und damit in eine schlechtere Rechtsposition kommt, imZweifel gegen den Mahnenden auszulegen; er mag deutlich reden,wenn seine Aeußcruugen gerade eine „Mahnung" im Rechtssinndarstellen sollen ff.
4. Dasselbe, was bezüglich der Mahnung gesagt worden ist,gilt auch für Auslegung einer Kündigungff, weil hierdurch derKündigende bezweckt, in seinem Interesse den bisherigen Rcchts-zustand zu ändern.
5. Die nachträgliche Genehmigung ff (Ratihabition). Dienachträgliche Genehmigung soll einen Mangel im Thatbestand einesvorhergegangenen Rechtsgeschäfts heilen, ein diesem Rechtsgeschäftfehlendes Thatbestandsstück hinzufügen. Die Hauptfülle ff, beidenen eine solche Genehmigung in Frage kommt, sind diejenigen,
ff Bergt, hierzu Ehrlich, Die stillschweigende Willenserklärung S. 134ff.
ff Genehmigung des höheren Preises "durch Aufstellen der gekauftenMaschine Entsch. ROHGs. Bd. 1 Nr. 43 S. 148. Verbrauch der von der Ehe-frau bestellten, an den Ehemann gesandten und von diesem verbrauchten Waren.Entsch. ROHGs. Bd. 2 Nr. 2 S. 26. Vergl. die weiteren zahlreichen bei Ehr-lich a. a. O. angeführten Entscheidungen. Gruchots Beiträge Bd. 30 S. 452RG. (Oeffnen der zugesandten Ballen keine Annahmeerklttrung).
ff S eufferts Archiv Bd. 47 Nr. 13 S. 24, Bd. 28 Nr. 19 S- 32.
ff Seufferts Archiv Bd. 32 Nr. 213 S. 269, Bd. 27 Nr. 104 S. 184.
ff Vergl. Dernburg, Pandekten, 5. Ausl., Bd. 1 Z 84 S. 196. Regels-berger, Pandekten Bd. 1 Z 164 S. 596. Bekker, Pandekten Bd.II 8 107S. 219 ff.
ff BGB. 88 108, 177, 182, 184.
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