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lnssung einer Geschäftsführung eine Bevollmächtigung des Ge-schäftsführers erblickt ft; ebenso kann ans solchen Handlungen dieModifikation einer gegebenen bestimmten Vollmacht geschlossenwerden ft: in beiden Fällen hilft auch dem Vertretenen nicht dieBehauptung eines inneren entgegenstehenden Willens. Weil imVerkehr ein derartiges Schweigen als Zustimmung aufgefaßt wird,so würde es gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßen,wollte man solche Einwendungen, durch welche das begründeteVertrauen des Gegners getäuscht wird, zulassen ft.
Es ist weiter dabei im Auge zu behalten, daß, da die eigent-liche Bevollmächtigung nur in der Erklärung dem Dritten gegen-über liegt, für die Rechtswirkung des von dem Vertreter abge-geschlossenen Geschäfts auch nur der Inhalt dieser Erklärung maß-gebend sein kannst, daß also namentlich Beschränkungen der Voll-macht, die zwischen dem Prinzipal und dem Stellvertreter festgesetzt,aber dem Dritten nicht zur Kenntnis gekommen sind, ohne Be-achtung bleiben müssen ft.
2. Die Offerte. Eine Auslegung der Offerte macht sichregelmäßig erst dann nötig, wenn eine Annahme der Offerte erfolgtund dadurch für den anderen Teil ein Klagrecht gegen den Offe-renten cnstanden ist ft. Dann liegt aber Auslegung eines Vertragsvor, und es gelten die hierfür aufgestellten Regeln. Wichtig ist
ft I. 6 Z 2, 1. 18 v. m-mä. 17, 1, I. 60 v. äe N..P. so, 17. Entsch.RGs. Bd. 1 Nr. 4 S- 8 (Stillschweigende Bestellung eines Handlungsbevoll-mächtigten); Bd. 22 Nr. 12 S. 76. Senfserts Archiv Bd. 81 Nr. 52 S- 80,Nr. 53 S- 82 (Versicherungsagent) mit Nachweisungen. Entsch. ROHGs. Bd. 12Nr. 92 S. 277. Bolze/Praxis des Reichsgerichts Bd. 3 Nr. 436 S. 129.Entsch. ROHGs. Bd. 10 Nr. 26 S. 142 (sehr gut).
ft Seufferts Archiv Bd. 6 Nr. 32 S. 47; Bd. 24 Nr. 138 S. 212;Bolze, Praxis des Reichsgerichts Bd. 18 Nr. 238 S-142 (Auslegung nachspäteren Aeußerungen des Ausstellers der Vollmacht),ft Seufferts Archiv Bd. 51 Nr. 53 S-82.ft Lenel in Jherings Jahrb. f. d. Dogmatik Bd. 36 S. 24.ft Seufferts Archiv Bd. 51 Nr. 177 S. 276; Bd. 44 Nr. 175 S. 286RG. I. Sen.; Bd. 34 Nr. 143 S- 206; Bd. 28 Nr. 129 S- 212; Bd. 23 Nr. 227S. 359; Bd. 14 Nr. 93 S. 135; Bd. 12 Nr. 60 S. 81, Nr. 268 S. 354. Vielzu einschränkend Seufferts Archiv Bd. 47 Nr. 44 S-62 RG. VI. Sen. Vergl.dagegen Entsch. RGs. Bd. 35 Nr. 60 S. 234 und die ebenda S- 235 citiertenEntscheidungen, Entsch. RGs. Bd. 20 Nr. 13 S- 55 I. Sen. und Bd. 9 Nr. 34S. 148 I. Sen. Anders bei Kenntnis der Beschränkung, vergl. SeuffertsArchiv Bd.40 Nr. 197 S. 296 RG-
ft Dies gilt auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des BGBs., nachwelchem die Offerte den Offerenten bindet (H 145 BGBs.).
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