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Man kann auch aus dem Lebensversicherungsvertrag z. G.Dritter nichts zu Gunsten desjenigen ableiten, auf dessen Namendas Sparkassenbuch gestellt ist; denn beide Rechtsgeschäfte, dieLebensversicherung und das Einlegen von Geld auf ein Sparkassen-buch, verfolgen ganz verschiedene wirtschaftliche Zwecke: beim ersterenGeschäft werden die Prämienzahlungen gemacht, damit nach demTode des Zahlenden ein Dritter einen Vorteil hiervon haben soll,der Zahlende giebt deswegen sein Eigentum an den Geldstückenans; beim Einzahlen in die Sparkasse verfolgt regelmäßig derEinzahlende den Zweck, Gelder verzinslich für sich anzulegen undjederzeit für sich eine Summe zur Verfügung zu behalten. DiesemWillen giebt er auch gerade dadurch Ausdruck, daß er das Spar-kassenbuch, gegen das er die Zinsen und das Kapital, wie er weiß,ausgezahlt bekommt, in den Händen behält.
0. Resultat.
8 28.
Als Resultat für die Auslegung der Verträge ergiebt sichnach dem Vorausgeschickten:
1. Der Richter hat, weil er mittelst der Auslegung denParteien behülflich sein soll, die Ausführung des abgeschlossenenVertrags zu ermöglichen und die lückenhafte Vereinbarung zu er-gänzen, stets darauf auszugehen, die Vereinbarung bei Kräftenzu erhalten und nur, wenn sich gar keine Möglichkeit hierzu bietet,auszusprechen, daß die Vereinbarung unausführbar und danach ohnejede Rechtswirkung sei. Der Richter hat, um zu einen: günstigenResultat zu gelangen, auch ausgiebig von seiner Traqepflicht(8 130 CPO.) Gebrauch zu machen.
2. Der Richter hat die auszulegenden Erklärungen — seiendies Worte oder andere Handlungen — in der nach der Verkehrs-sitte gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen, dabei aber zugleich
sich auch ein solches Buch, in welchem aber viel mehr eingezahlt ist, als sievom Sohn erhalten hat. Aus die Summe, welche durch die geliehenen Beträgegedeckt sind, hat der Sohn jedenfalls ein mit actio inanckati (oder ne§. gestornincontraria) zu verfolgendes Recht; er kann auch mit dieser Klage Mitbesitz desBuchs fordern. Bezüglich des Restes wird man noch besondere Umständez. B. Schenkungsäußerungen verlangen müssen, da die Mutter diese Beträgeauch ohne Schenkungsabsicht, lediglich um ihr Geld zinsbar anzulegen, eingezahlthaben kann.
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