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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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Wenn z. B. der Einzahlende das Buch stets in seinem Gewahrsambehält, die Zinsen der eingczahlten Beträge für sich einhebt w.Der Umstand, daß der Einzahlende das Buch auf den Namendes Dritten stellen läßt, spricht zunächst für die Annahme einesVertrags z. G. Dritter; denn wenn Jemand ans den Namen einesDritten ein Darlehn giebt, so heißt dies nichts Anderes, als daßder Dritte Darlehnsgläubiger werden soll. Bei den Ein-zahlungen an die Sparkasse ist aber das Eigentümliche, und dieseEigentümlichkeit kennt auch der einzahlende Laie'), daß die Spar-kasse regelmäßig nur dem Inhaber des Buchs zahlt, aber regel-mäßig auch jedem Inhaber. Behält nun der Einzahlende dasBuch in seinem Gewahrsam und damit zugleich die Verfügung überdie eingezahlten Beträge, so ist diese Handlung nicht anders aus-zulegen, als daß er trotz des Eintrags des Dritten in dasBuch die Rückforderung jedenfalls jetzt noch für sich behaltenwolle. Diese Auslegung ist noch mehr geboten, wenn er selbst

vielleicht Beträge (Zinsen oder Kapital) von der Sparkasse abhebt.

Bei diesem Widerspruch, der solchenfalls existiert, und da imZweifel gegen einen Vertrag z. G. Dritter auszulegen ist obenNr. 4 a) S. 182, kann man also einen Vertrag zu Gunsten desim Buch Eingetragenen, sei es auch erst für den Fall des

Todes des Einzahlenden nur annchmcn, wenn noch andere Um-stände nachgewiesen werden, aus denen diese Absicht geschlossen

werden kannst. Diese Umstände werden meist in Aeutzerungen desEinzahlenden bestehen, daß dem Dritten der eingezahlte Betrag ge-hören solle, daß der eingezahlte Betrag dem Dritten geschenkt, ihmals Gegenleistung für geleistete Dienste re. gewährt sein solle, mögensolche Acußerungen dem Dritten selbst oder anderen Personen

gegenüber gethan sein, st

st Ob das Sparkassenbuch ein sog. Legitimationspapier oder ein Inhaber-Papier ist, davon weiß der einzahlende Laie ganz regeimäßig auch nicht dasGeringste; daraus kann man also auch nicht auf einenWillen" des Ein-zahlenden schließen, die Forderung einem Dritten zuzuwenden oder nicht zuzu-wenden.

st Entsch. RGs. Bd. 11 Nr. 50 S. 239. Seufferts Archiv Bd. 35 Nr. 17S. 25 mit Nachweisungen. Sachs. Archiv Bd. 5 S. 553. Annalen des OLG-Dresden Bd. 13 S-371. Bolze, Praxis Bd. 1 Nr. 933, 934.

st Ein eigentümlicher Fall aus der Praxis: Eine vermögenslose Frau,die einen kleinen Handel beginnt, erhält von ihrem Sohn stets einen Teil seinesVerdienstes hierzu ausgezahlt. Sie erklärt ihm, daß sie die entsprechenden Be-träge auf ein Sparkassenbuch für ihn einzahlen werde, und im Nachlaß findet

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