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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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den Zweck des konkreten Geschäfts sowie die einzelnen Um-stünde, unter denen es abgeschlossen ist, zu beachten; ebenso hater Vereinbarungen der Parteien über die Bedeutung der Worteoder der anderen Erklürungsmittel, Aeußerungen der Parteien vor, bei oder nach Abschluß des Vertrags, auch Erfüllungs-handlungen derselben in Betracht zu ziehen.

3. Der Richter hat dagegen nicht nach der inneren Absichtder Parteien, nach den Gedanken, welche die eine oder anderePartei bei dem Abschluß des Vertrags gehegt hat, zu forschen;solche innere Absicht hat nur dann Bedeutung, wenn sie auf irgendeine Weise, also so wie unter 2. angegeben, geäußert worden ist.

4. Kommt der Richter trotz der Beachtung der unter 2. an-gegebenen Punkte zu keinem sicheren Resultat, so gilt:

a) füreinseitigeunentgeltliche Verträge der Grundsatz, daßzuUngunsten desjenigen, dem der Vorteil aus dem Vertrage zu-tommt, also zu Gunsten des Verpflichteten auszulegen ist.,Dasselbe giltbeiStrafabredenundbeiVerwirkungsklauseln, d. h.bei den letzteren wird gegen den ausgelegt, der sich auf solcheKlausel stützt, um auf Grund des hieraus für ihn sich er-gebenden Rechts sich seiner Verpflichtung aus dem Vertrag zuentziehen;

b) für alle anderen Verträge, also namentlich für die gegen-seitigen gilt die Regel, daß zu Ungunsten dessen ausgelegt wird,welcher die zweifelhaften, der Auslegung bedürftigen Erklärungenabgegeben hat. Ist die Fassung des Vertrags nicht von denParteien, sondern von einem Dritten für die Parteien erfolgt, z. B.vom Rechtsanwalt oder vom Richter beim gerichtlichen Vergleich,so gilt hier die Regel, daß zu Ungunsten des Gläubigers, d. h.zu Gunsten des Verpflichteten, dessen konkrete Verpflichtungeben im Prozeß geltend gemacht wird, auszulegen ist, ausgenommen,wennes sich umunentgeltlicheVerpflichtungen, umStrafabrede noder Verwirkungsklauseln handelt, bei denen stets das unter4. a) Gesagte gilt.

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