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Die Auslegung der Rechtsgeschaefte : zugleich e. Beitr. zur Rechts- u. Thatfrage
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„leisten" an den Dritten versprochen ist, als Vertrag z. G. Dritteranfzufassen ist; wo ähnliche wirtschaftliche Interessen verfolgtwerden, wird man auch dem Dritten ein Forderungsrecht zusprechenmüssen.

Bei dem Lebensversicherungs- sowie bei dem Leibrentenvertragz. G. Dritter bezweckt der Zuwendende regelmäßig durch die Zu-wendung die Zukunft der nächsten Angehörigen, und zwar auchnach seinem Tode, wenn er selbst nicht mehr für sie sorgen kann,sicherzustellen; nur die Art der Sicherstellung ist verschieden: beider Lebensversicherung erfolgt sie durch Auszahlung einer größerenSumme, bei dem Leibrentenvertrag durch regelmäßige Zahlungkleinerer Beitrüge während der Lebensdauer des Dritten, der Drittesoll dadurch eine lebenslängliche Versorgung erhalten^. Beider Lebensversicherung besteht noch das Eigentümliche, daß der Ver-tragsschließende selbst ja das Forderungsrecht auf die Versicherungs-summe nie ausüben kann, da diese Forderung stets erst nachseinem Tode füllig wird.

Ganz ähnlich wie bei dem Leibrentenvertrag liegen nun dieFälle des Vitalitienvertrags, des Auszugs^); auch hier hatman daher einen Vertrag z. G. Dritter anzunehmen, umsomehrwenn vielleicht solche Vertrüge bei Gutsabtretungen geschlossenwerden, wo dann noch die Aehnlichkeit mit der suoossoio anti-eipatn hervortritt, bei welcher auch im Zweifel Verträge z. G.Dritter für die Abfindlinge hervorgehen sollen (§ 330 a. E.).

Ebenso hat man die Fälle hierher zu rechnen, wenn Jemandeinen Anderen auf seine Kosten gegen Unfälle versichert, z. B.ein Gewerbetreibender seine Arbeiters. Denn auch hier ist derZweck des betreffenden Versicherungsvertrags Versorgung desDritten oder seiner Hinterbliebenen; wollte man in solchem Fallannehmen, daß der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag dieVersicherungssumme für sich selbst einziehen und behalten dürfe,so würde ein solcher Vertrag als den guten Sitten widerstreitendungültig seinsi, indem die Unfälle der dritten Personei: zu einerQuelle des Gewinnes für den Versicherungsnehmer gemacht

0 Gerber-Cosack, System des deutschen Privatrechts Z 217 S. 371Vergl. Art. 96 des Einführungsgesetzes zum BGB--) Entsch. RGs. Bd. 1 Nr. 136 S-378. Entsch. ROHGs. Bd. 23 Nr. 55S. 160.

4) Entsch. RGs. Bd.9 Nr. 90 S. 314.

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