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steht auf demselben Standpunkt, wenn es nach § 329 im Zweifelauch dann keinen Vertrag z. G. Dritter annimmt, wenn derPromittent dem Versprccheusempfänger versprochen hat, einenGläubiger des Versprechensempfängers zu befriedigen. Nurwenn der Promittent versprochen hatte, „die Schuld" des Ver-sprechensempfüngers „zu übernehmen", entsteht ein Recht desGläubigers des Versprechensempfüngers, aber nur nach den Regelnder Schuldübcrnahme (H 415 BGBs. ff.); aus dem Versprechen,die „Schuld" eines Anderen zu „übernehmen", kann man um des-willen auf den Willen, ein Recht des Dritten entstehen zu lassenschließen, weil das Wort „Schuldübernahme" gerade ausdrückt,daß der versprechende Schuldner des Dritten, also der Drittesein Gläubiger werden solle^).
Als Regel hat also zu gelten, daß nur dann für denDritten ein Forderungsrecht aus dem Vertrag zwischen Pro-mittent und Versprechensempfänger zur Entstehung kommt,wenn in diesem Vertrag ausdrücklich ausgemacht ist, daß derDritte „Gläubiger", „Forderungsberechtigter" sein solle,oder daß andere ebenso zweifellose Ausdrücke gebraucht sind.
In allen anderen Fällen, also wenn z. B. im Vertrag ver-einbart ist, der Promittent solle an den Dritten „zahlen", „leisten",„an den Dritten (den Gläubiger des Versprechensempfängers)zahlen, um ihn zu befriedigen" re., hat man keinen Vertrag z. G.Dritter zu erblicken, also die Entstehung eines Forderungsrechtsfür den Dritten nicht anzunehmen.
d) Eine Ausnahme bilden die in Z 330 BGBs. aufge-führten Fälle: der Lebensversicherungs- und Leibrentenvertrag, diedonatio snd inodo, wenn der inodns in der Leistung an einenDritten besteht, und der Vermögens- oder Gutsübernahmevertrag,wenn hierbei vom Uebernehmer Leistungen zur „Abfindung" be-stimmter Personen versprochen worden sind. Auch wenn hier imVertrag ausgemacht worden ist, es solle an den Dritten „gezahlt",„geleistet" werden, ist im Zweifel ein Vertrag z. G. Dritter, d. h.die Entstehung eines Forderungsrechts für den Dritten anzunehmen.Indem das Gesetzbuch diese, bereits in der Praxis als Vertrügez. G. Dritter anerkannten Fälle heraushebt, giebt es zugleich einenAnhalt, wann sonst noch ein Vertrag bei dem nur „zahlen",
0 Bergt, meine Forderungsüberweisung S- 125, 126ff.
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