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Würden. Auch die bereits dem römischen Recht bekannte äormiiosnb inocko, bei welcher der mockns in einer Leistung an denDritten besteht, wird vielfach den Charakter der Versorgung desDritten annehmen st; man hat aber auch in anderen Fällen, fallsnicht etwas Besonderes ausgemacht ist, nach § 330 das Entstehendes Fordernngsrechts anzunehmen st.
Die Fülle der sog. snccossio uriricipsln werden Wohl durchdie im BGB. aNfgcsührten Vermögens- und Gutsübernahmever-träge erschöpft sein. — Vergl. über deren Charakter oben S. 177 st.
So oder ähnlich — wie eben ansgeführt — müssen also dieVerhältnisse liegen, um einen Vertrag z. G. Dritter anzunehmcn,falls nicht ganz ausdrücklich im Vertrag vereinbart war, daß derDritte „Gläubiger", „Forderungsbercchtigter" sein, daßihm der Anspruch gegen den Promittenten zustehen sollest st.
<st Wenn § 328 BGBs. bestimmt: „Durch Vertrag kann eineLeistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daßder Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu for-dern", so wird mit diesem unmittelbaren Erwerb des Forderungs-rechts nur zum Ausdruck gebracht, daß eS hierzu seitens desDritten nicht einer Annahme, nicht einer Beitritts-Erklärung,nicht einmal einer Kenntnis vom Erwerb bedarf; nicht heißt das,daß das Verschaffen eines Forderungsrechts durch Vertrag z. G.Dritter stets nur bei Abschluß des Vertrags zwischen Promittentenund Versprechensempfünger erfolgen könne.
Wenn ich heute dem X ein Darlehn gegeben habe, so kannich selbstverständlich auch ganz gültig erst einen Monat nach Ab-schluß des Darlehnsvertrags mit meinem Darlehnsschuldner verein-
st I. 8 L. äs rer. perinut. 4, 64; 1. 3 L. äs äooat. 8, 54.st Seufferts Archiv Bd. 50 Nr. 162 S. 270.
st Bergt, hierüber auch das vorzügliche Erkenntnis des V. Civ.-Seu.Entsch. RGs. Bd. 29 Nr. 44 S-173: Abfindung ausgemacht für den zu-künftigen Ehegatten der Witwe.
st Seufferts Archiv Bd. 46 Nr. 251 S. 392 OLG- Dresden: Anspruchauf die versprochene Konventionalstrafe solle dem jedesmaligen Geschäftsführereines Vereins für seine Person zustehen.
st Seufferts Archiv Bd. 50 Nr. 243 S. 395. Vertrag z. G. D. an-genommen in dem Fall, wo der Eigentümer eines Guts dem Abkäufer dieVerpflichtung auserlegt hatte, den Pachtvertrag mit dem Dritten auszühalten.Vergl. Seufferts Archiv Bd. 39 Nr. 31 S.51, Bd. 27 Nr. 17 S-20, Bd. 21Nr. 41 (unrichtig entschieden); Entsch. ROHGs. Bd. 10 Nr. 15 S. 88. MeineForderungsüberweisung S. 124.
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