182
sich bei der Auslegung zu vergegenwärtigen, zunächst daß, wennder Dritte das Entstehen eines Forderungsrechts für sich be-hauptet, er dies nur auf den zwischen mir und meinem Schuld-ner abgeschlossenen Vertrag stützen kann, daß er zu seinenGunsten diesen Vertrag dahin ausgelegt wissen will, ich (der Ver-sprechensempfänger) habe die Disposition über ein mir zustehcndesForderungsrecht aufgegeben; denn liegt ein Vertrag z. G. D.vor, so habe ich mein Forderungsrecht verloren^), während, wennder Vertrag nicht als solcher, sondern als einfache Anweisung zumZahlen aufgefaßt wird, die Forderung zu meinem Vermögen ge-hört, meiner Disposition unterliegt.
Gilt nun im Allgemeinen die Regel, daß es gegen Treu undGlauben verstößt, bei zweifelhaftem Wortlaute zu seinen Gunsten Vor-teile herausschlagen zu wollen — vergl. § 18 S. 139 —, wird gegensolchen Versuch ausgelcgt, so muß man also in solchen Fällen dasVorliegen eines Vertrags z. G. Dritter verneinen. Das BGB.
p Z 335 BGBs. bestimmt: „Der Versprechensempfänger kann,sofern nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, dieLeistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Rechtauf die Leistung zusteht." Dieses Recht des Versprechensempfängers wirdman aber in der Regel nicht als „gewollt" annehmen können. Denn derPromittent wird wohl nie beiden, dem Versprechensempfänger und demDritten verpflichtet sein wollen. Wenn in dem Beispiel im Text ich mitmeinem Darlehnsschuldner ausgemacht habe, daß ein Dritter rückforderungs-berechtigt auf das Darlehn, Darlchns gläubig er, sein soll, so habe ich über-haupt kein Forderungsrecht mehr gegen meinen Schuldner, sondern nur derDritte. Wenn er dem Schuldner die Schuld erläßt, wenn er sein Forderungs-recht cedirt, so kann ich doch wahrhaftig nicht gegen den Schuldner klagen, daßer an den Dritten leiste! Mir fehlt doch auch jedes rechtliche Interesse daran,und mein Schuldner ist ja von mir durch sein Versprechen, an den Drittenleisten zu wollen, befreit! Vergl. auch meine Forderungsüberweisuug re.S. 131 Note 4 und Wach, Handbuch Bd. 1 S. 618 Note 3. Dieselbe Bestimm-ung, wie das BGB. hat auch 8 853 des BGBs. f. d. Königr. Sachsen.
Allerdings statuiert 8 525 BGBs. für die ckoimtio sud mocko ein Klag-recht des Schenkenden auf Ausführung des mockus; man wird dieses Klagrechtwohl aber nur dann als bestehend annehmen, wenn nicht ein Dritter, dem dieAuflage zu Gute kommen soll, vorhanden ist, d. h. ein Vertrag z. G. Drittervorliegt (8 330 BGBs.); also wenn z. B. der mockns darin besteht, daß derBeschenkte nieinen Namen annehmen soll. Soll dagegen einein Dritten mit derAuflage eine Wohlthat zukommcn, z. B. der Beschenkte soll ihn alimentieren,im geschenkten Hause wohnen lassen re., so hat der Schenker doch gewiß keinKlagrecht gegen den Beschenkten darauf, daß dieser die Verpflichtung, die er demDritten gegenüber hat, erfüllt; das ist doch Sache des Berechtigten, des Dritten!Anders kann es mit einem Rückforderungsrecht stehen, wenn der Dritte dieLeistung zurückweist (8 333 BGBs.).
250