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Eine gesetzliche Auslegungsrcgel, die nur im Zweifel zurAnwendung kommen soll, d. h. wenn der Richter unter Berück-sichtigung aller einschlagendeu Verhältnisse zu keinem sichern Resultatkommt, enthält § 330 BGBs., in welchem die Frage unter a fürden Lebensversicherungsvertrag, Leibrentcnvertrag, ckormtio sndinocko und Vermögens- und Gutsüberlassungsverträge besaht so-wie H 329 BGBs., wo diese Frage für die daselbst genanntenVerträge verneint wird; weiter Z 331 Abs. 1, in welchem dieFrage, wann das Recht des Dritten zur Entstehung kommt, fürdie Fülle entschieden wird, wo die Leistung an den Dritten erst er-folgen soll nach dem Tode des Versprechenseinpfüngers. Endlichsoll nach H 331 Abs. 2 das Widerrufs- oder Abünderungsrccht (c),dann im Fall des Z 331 Abs. 1 verloren gehen, wenn der Ver-sprechensempfänger vor der Geburt des Dritten stirbt und sichdiese Rechte nicht Vorbehalten hatte.
4. Bei der Frage, ob der Dritte überhaupt ein For-derungsrecht erwirbt oder nicht, ist zunächst wieder hcrvor-zuheben, daß auch hier ein innerer, nicht erklärter Wille, eineinnere — nicht faßbare — Absicht wie überhaupt bei der Aus-legung nicht in Betracht kommt si. In Betracht kommen für dieAuslegung: die Vertragsworte, aber stets im Zusammenhalt mitden konkreten Verhältnissen und dem Zweck, der durch die Zu-wendung des Forderungsrechts an den Dritten verfolgt wird.
a) Gebe ich dem X ein Darlehn von 1000 Mk. und ver-einbare mit ihm, daß ein Dritter „Gläubiger", „Forderungs-berechtigter" sein solle, so geht hier schon aus den Wortenallein klar hervor, daß für den Dritten das Forderungsrecht zurEntstehung kommen soll. Denn jeder Laie weiß, daß diese Worteeben die Bedeutung haben, der Dritte solle ein Recht bekommen.
Zweifelhaft wird es — und so liegen die Fülle regelmäßigim Leben —, wenn ich vereinbart habe, mein Schuldner solle dieDarlehnssumme „zahlen", „leisten" an den Dritten. Hier hat man
') So sagt L. Seuffert a. a. O.: Die Bestimmungen des BGBs. überdie Verträge z. G- D. lassen sich in dem Satz zusammenfassen: „Wird in einemVertrage eine Leistung an einen Dritten versprochen, so treten diejenigen Wirk-ungen ein, welche von den Vertragsschließenden gewollt sind." Das wäre nuntheoretisch gar nicht so übel. Aber der Praktiker kann mit solchen Gesetzes-bestimmungen absolut nichts anfangen Und wenn er Herz und Nieren derVertragsschließenden prüfen könnte, er brächte doch nichts heraus, aus dem sehr-einfachen Grunde, weil die Vertragsschließenden einen solchen Willen gar nichtgehabt haben.
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