Druckschrift 
6 (1864)
Entstehung
Seite
278
Einzelbild herunterladen
 

278

len Verantwortlichkeit vor dem Gesetz, was er schreibt, drucken zulasten.

Das Gesetz hat die Kategorien derer, die dieses Rechtes theil-haftig sind, bestimmt abzugrenzen. Wer in dieselben nicht gehört,Einheimischer oder Auswärtiger, hat selbst sich seinen Censor unterden Berechtigten zu suchen, von denen Einer für seine Schrift, beiNennung des eigenen Namens, die persönliche volle Verantwortlich-keit vor dem Gesetze übernehmen muß.

Somit höre denn jede Anonymität und Pseudonymität auf.Der Verleger oder Drucker einer sträflichen Schrift, bei welcher denobigen Bestimmungen nicht genügt worden, hat außer den Strafen,die ihn treffen können, sein Verlagsrecht oder Patent verwirkt.

Bei so bestallter Oligarchie würde dem Unfug der Presse vor-gebeugt werden, und gleichzeitig möchten verschärfte Strafbestim-mungen ihre Verirrungen bedroh'n.

Ueber Preßvergehen oder Verbrechen gegen Personen, durchwelche deren Ehre, Rechte oder Eigenthum gefährdet werden kannund gegen welche die Censur nie geschützt hat, haben die Gerichteans die Klage der Betheiligten zu sprechen. Die Veröffentlichungeiner Injurie durch den Druck erschwert deren Straffälligkeit, undin höherem Grade, wenn ihr die periodische Presse zum Organ ge-dient hat. Dem allen wird das Gesetz vorgesehen haben.

Aber das Gefährliche oder Straffällige einer Schrift, welchewider die gesellige Ordnung, die öffentliche Moral, die Religion oderden Staat ankämpft, liegt nicht sowohl in vereinzelten Worten oderSätzen, dergleichen man selbst aus den heiligen Büchern heraus-heben könnte, als vielmehr in der allgemeinen Tendenz derselben;und da scheint mir das Delikt so absonderlicher Natur zu sein, daßes einer das öffentliche Gewissen vertretenden Jury überlaffen bleibenmüßte, dasselbe zu constatiren und darüber durch ein begründetes deröffentlichen Meinung dargebotenes Urtheil dasSchuldig" in dem,dem oder dem Grade auszusprechen. Dem Richter bliebe nur Vor-behalten, auf den Grund eines solchen Verdikts die Anwendung desBuchstaben des Gesetzes zu verfügen.

In wiefern die Universitäten etwa als natürliche Jury in An-