begebe, oder bedeutende Jnstrmitäteir verberge; derArtikel M. der Police wäre alsdann überflüssig, so wiedas Attestat des Arztes; die einzige, hrrbcizuschafferrnöthigr, Schrift ist dann der Geburtsschein; welches dieeinzige nöthige Schrift auch bei Gründung von Leib-renten ist. —
Verfassung der Gesellschaft und Garan-tien, die sie darbietet.
Die Gesellschaft ist auf ihre Statuten gegründet,welche in dem Staatsrache geprüft, und durch einekönigliche Ordonnanz <1. ä. 21. Juni 1829, welche in demLMetin äe» I, 0 I 8 eingerückt wurde, genehmigt worden.
Ihre Operationen wurden in dieser Schrift aus-einander gesetzt, und jede andere Spekulation ist ihrausdrücklich untersagt. (Artikel 16 ihrer Statuten.)
Zur Garantie ihrer Angegangenen Verbindlich-keiten bietet sie ein Gesellschafts-Kapital von 10 Mil-lionen Franken dar, welches durch die in ihrem Na-men abgefaßte Urkunde von 100,000 Fr. 3 "/tigerEinkünfte, durch die anerkannte Zahlungsfähigkeit ih-rer gegenwärtigen Aktionairs, und durch die getrof-fene Vorsicht gesichert wird, daß man keine andernAktionaire zulaffen wird, als nur in Folge einer Bc-rathschlagung des Verwaltungsrathes (Artikel 17,18und 21 der Statuten). Keine andere Lebensversiche-rungs-Gesellschaft bietet ein so bedeutendes Kapitalzur Sicherung ihrer Verpflichtungen dar. —
Die durch die Versicherten entrichteten Summenmüssen entweder in Staatspapiereu angelegt werden,deren Schuldner die französische Regierung ist, oderwerden könnte, oder in unbeweglichen, in Frankreichliegenden Gütern, oder endlich in Hypotheken aufebenfalls in Frankreich gelegenen Gütern. (Artikel34 der Statuten.)
Die Oeffentlichkert der Operationen der Gesellschaftist für die Versicherten eine neue Gewährleistung. DerVerwaltungsrath ist verpflichtet, die jährliche Rech«