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nung über seine Verwaltung bekannt zu machen, wel-che jeder Versicherte und auch sonst jedes der Gesell-schaft fremde Individuum einsehen und somit prüfenkann, ob ihre Operationen den Statuten entsprechen.(Artikel 47 die Statuten.)
Der Verwaltungsrath wacht über die Operationender Gesellschaft, ernennt deren Agenten, und autorisirtdie Geld-Anlegungen; auch kann keine Zahlung, keineAusgabe ohne seine Einwilligung gemacht werden.(Artikel 34 der Statuten.)
Dem Direktor liegt die Vollziehung der Berath-schlagungen des Rathes ob, und er muß nebst einemder Administratoren alle Verbindlichkeiten der Gesell-schaft unterzeichnen. (Artikel 38 der Statuten.)
Die Administratoren werden durch die, alle Jahrestatthabende, General-Versammlung der Aktionairs er-wählt. (Artikel 29 und 44 der Statuten.)
Um ein Mitglied der Versammlung zu werden, mußman 5 Aktien, zu 5000 Fr. jede, besitzen. Um aberAdministrator oder Direktor zu werden, muß man de-ren wenigstens 10 besitzen. (Artikel 28, 36 und 42der Statuten.)
Die Generalversammlung der Gesellschaft bestehtdemnach aus Männern, welche selbst am meisten beiihrem Gedeihen und ihrer Verwaltung bethciligt sind;sie ernennen die Administratoren, und haben also einInteresse, die Verwaltung nur Männern anzuver-trauen, deren Rechtlichkeit und Kenntnisse hinlänglichanerkannt sind.
Die Operationen der Gesellschaft haben nichtsGewagtes, sondern sind auf Berechnungen gegründet,welche durch eine lange Erfahrung bewährt sind; unddie Versicherten, welche ihnen einen Theil ihres Ver-mögens und des Schicksals ihrer Familie anvertrauen,dürfen nicht befürchten, so theuere Interessen compromit-tirt zu sehen.
Die Gesellschaft giebt denjenigen, welche ihr Ka-pitalien hingeben, keine besondere Hypotheken; ihreVerbindlichkeiten sind im Allgemeinen durch allesVermögen, was sie besitzt, gesichert.
Obgleich die Gesellschaft durch dieselbe Admini-stration dirigirt wird, wie die Feuer-Versicherungs-Gesellschaft, welche denselben Namen führt, so hatdoch jede dieser beiden Gesellschaften ihr besonderesKapital; ihre Operationen sind ganz getrennt und esbesteht keine wechselseitige Verbindlichkeit unter ihnen.