das Kind wächst heran, und tritt der vorhergeseheneAugenblick wirklich ein, so muß man sich mühevolleOpfer auflegen. Wendet sich ein Vater hingegen andie Gesellschaft, und verlangt von ihr die Versicherungeiner, in dem 2Osten oder 21sten Jahre seines Kindesauszahlbaren Summe, so umgeht er jene Unannehm-lichkeiten.
Hinterlegt der Vater bei der Gehurt des Kindesdie Summe von 2733 Fr., oder macht er sich verbind-lich, eine jährliche Prämie von 276 Fr. zu zahlen, sosichert er demselben eine, bei seinem erreichten 20stenLebensjahre auszahlbare Summe von 10,000 Fr., wel-che aber durch den Vortheil des Antheils an dem Ge-winn, bis zu der, als Termin der Versicherung fest-gesetzten Zeit, noch sehr gesteigert werden kann.
Ist das Kind älter, so wird die Prämie in demVerhältniß, wie es auf den Tafeln angezeigt ist,erhöht.
Eine Furcht kann jedoch den Familienvater, der,um eine ähnliche Versicherung zu erhalten, zu Bezah-lung einer jährlichen Prämie geneigt wäre, zurück-halten. Sollte er vor Verfallzeit des Contracts ster-ben, so könnten seine Familie, oder seine Erben, wel-che nach ihm mit Bezahlung der Prämie beauftragtwürden, deren pünktliche Entrichtung entweder ver-nachläßigen oder nicht vermögen, und die Frucht seinerVorsorge ginge für seine Kinder verloren. In Folgeeiner neuen Combination erlaubt ihm die Gesellschaftaber, die Prämie auf seine eigene Eristenz zu versi-ckern, so daß er, sollte er unvorhergesehener Weiseschnell wegsterben, der Gesellschaft nichts mehr schuldigist, welche demunerachtet verpflichtet ist, die versicherteSumme, zu der in dem Contracte stipulirten Epoche,zu zahlen. Zu Erlangung dieses Vortheils zahlt ereine kleine Erhöhung der Prämie, welche nach seinemund seines Kindes Alter berechnet wird. Nimmt mandemnach an, das Kind sey 1, und der Vater 30 Jahrealt, so wird für die, nach des Kindes erreichtem Listen