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Die Union, Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, zu Paris
Entstehung
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dann noch eine Rente von 720 Fr., was 6 derverwendeten Summe ausmacht.

Da die, in den wachsenden Leibrenten angelegten Een der wach.Gelder bei dem Tode des wirklichen Besitzers verlo-^'^^^ren gehen, so muß denen, welche Aktien auf fremde unen.Köpfe ausgestellt haben, um sich die Nutznießung da-von vvrzubehalten, daran liegen, den Betrag dersel-ben zu ihrem Vortheil zu versichern; oder wenn siesolche auf ihre eigenen Köpfe genommen haben, einengleichen Betrag für ihre Kinder oder Erben sichernzu lassen.

Zwei Gatten haben keine Kinder: der Mann will Z-rückN-Mgsich gegen die Zurückziehung der Heirathsgabe ver- ^wahren, welche die Eltern (Verwandten) seiner Frau,wenn er diese verlieren sollte, ausüben könnten. Erwird also zu seinen Gunsten ein, für den Fall, als ersie überleben sollte, auszahlbares Kapital versichernlassen; zahlt er 40, und seine Frau 30 Jahre, so wirddie jährliche Prämie für ein Kapital von 20,000Franken, 382 Franken betragen.

Wenn Peter den Jakob überlebt, soll er durch BerlEenMf.Paul beerbt werden; im entgegengesetzten Falle ver-liert Paul die Erbschaft: was muß er thun, um sichdiese eventuelle Erbschaft zu sichern? Er läßt für denseinen Ansprüchen ungünstigen Fall, d. h. wenn Petervor Jakob stirbt, diejenige Summe versichern, welcheer aus der Erbschaft erwartet, und wird auf dieseWeise entweder unmittelbar erben, oder durch denVersicherungs-Contract entschädigt scyn. Die Erbschaftbeträgt 50,000 Franken; Peter und Jakob sind beide40 Jahre alt, und die jährliche Prämie, die Paul zuSicherung seines Kapitals entrichten muß, wird 1345Franken betragen. (S. Tabelle H.)