Betrag am Tage seines Hinscheidens zu erheben, zuwelcher Zeit solcher auch Statt habe. Der Versicherteverbindet sich dagegen, die Versicherungs-Prämie all-jährlich bis zu seinem Tode zu entrichten.
Beschränkt sich der Vertrag nur auf eine gewisseAnzahl von Jahren, so ist die Gesellschaft die versi-cherte Summe nur in dem Falle schuldig, wenn derVersicherte in dieser Zwischenzeit sterben sollte; über-lebt er solche, so hat sie nichts zu bezahlen, und dieentrichteten Prämien fallen ihr anheim. —
Dieser Vertrag hat eine auffallende Aehnlichkeitmit einer See- oder Brandversicherung, gleichwie indiesen die Versicherungs-Police einen Ersatz des Scha-dens verbürgt, so bietet auch die Lebens-Versicherungda, wo der Versicherte in einer gewissen Zeit stirbt,denen, welche durch seinen Tod benachtheiligt sind, ei-nen Schaden-Ersatz dar.
Der Zweck dieses Vertrags ist: dem Familien-Vater des Ver.die Mittel zu verschaffen, seiner Wittwe eine Pension, "ags.seinen Kindern ein Erbtheil zu hinterlassen. Jederunbemittelte, nur von den Früchten seines Fleißes undseiner Gewerbs-Thätigkeit lebende Mann muß beden-ken, daß er bei einem frühzeitigen Hintritt die, anwelchen sein Herz mit der zärtlichsten Liebe hängt,unversorgt zurückläßt; denn welches auch seine Spar-samkeit seyn möge, so kann das Ersparte doch nur lang-sam sich vergrößern; auch bedarf es vieler Jahre, umein nur etwas bedeutendes Kapital zusammen zu brin-gen. Welche Vortheile bietet ihm hier nicht der Lebens-Versicherungs-Vertrag dar, welcher von dem Augen-blick an, wo er die erste Prämie bezahlt, seiner Familieeine Summe sichert, die er kaum durch fünf und zwan-zigjährige Entbehrungen und Ersparnisse sich würdeerwerben können!
Wenn man nun die erste Tafel der Versicherungs-Tabellen betrachtet, so sieht man, wie ein Mann von30 Jahren, der jährlich 249 Fr. bezahlt, auf sein Le-ben eine Summe von 10,000 Fr. sich versichern lassen