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1 (1818)
Entstehung
Seite
61
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11, Aclteste Verfassung. 61

diesem Theile der Erbschaft, von der Verbind-lichkeit zum Kriegsdienste herrühre, welche aufdem Landeigenthnme gehaftet habe. Aber wo istdavon (sogar die Veneficum , welche übrigens bei-der Erbfolge nicht in Betracht kommen würben,nach deren ursprünglicher Natur nicht emmalausgenommen S. §• 26) vor den Zeiten der Ca-rolingcr eine historische Spur? S. Mater a. a.O und dessen deutsche Erbfolge sowohl überbauptals insbesondere in Lehen und SrammgnternForts. l. 1:805. S. 85 u. f. Aus dem einge-schränkten Succeßionsrecht der Weiber erklärt sichauch Tacit. de M. G. 18. Dotem non uxormarito, sed uxori maritus offert. Eine doshätte eine Ungleichheit in Absicht der nnverhei-ratheten Tochter hervorgebracht.

d) Durch Herrn Justizrath Malers sehr scharfsin-nige Erklärung der in der Note a angeführtenStelle bei Tacitus wird es indessen sehr wahr-scheinlich, daß schon die altgermanische Succeßi-vnsordnung eine Pareutelen - Ordnungwar, so, daß dem Verstorbenen zuerst seine ei-gene Parentel, dann, obne Rücksicht auf dieNähe des Grades, die nächsten mit ihm von ei-nem gemeinschaftlichen Stammvater (cippus,Sipp) herrührenden Parentelen sueeedirten (se-doch so, daß, von der Großmutter an, keinemütterliche Parentel mehr ein Erbrecht hatte);in der Parentel aber allezeit die Nähe des Gra-des entschied, ohne daß ein Repräsentationörechtstatt gefunden hätte. Vergl. unten §. 65.

«) Wie könnte sonst auch der Avunculus sueeedi-ren? aber im Srhuzrecht und der Schuzpflichtstand er auch s. oben Note a), Sollte dies nichtvorzüglich auch den angenommenen Grund derZnrüksezung des weiblichen Geschlechts in derErbfolge unterstüzen?

/) Nullum testamentum, oben Note a. Auchvon Erbverträgen weiß Tacitus nichts.