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2 (1805)
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kling schon vorhandener Fabriken gerichtet scynsollte, und legte auch in den Provinzen eigene,der ersten Behörde unterworfene, Kollegien undBehörden zu diesem Behuf an.

Z). Man etablirte zum Besten einzelner Fabrik-zweige Magazine von rohen Materialien miteinem vom Staate hergegebenen Fonds, auswelchem die Arbeiter in geringen Quantitätendiese rohen Materialien zum Einkaufspreise er-halten konnten, und unterstützte solche Personendes Aus- und Inlandes, welche sich erboten,Fabriken und Manufakturen anznlegen, durchihnen verliehene Monopole, durch Geldgeschenke,Vorschüsse, Gebäude, Werkzeuge re.

Man befreiete die Fabrikanten und Fabrikar-beiter von manchen Lasten, welche nach derVerfassung von den Staatsnnterthancn getra-gen und von manchen Verbindlichkeiten,die von ihnen eigentlich geleistet werden muß-ten; dahin gehört: die ihnen erkheilte Kankoir-freiheit, Befreiung von Einquartirung, gänz-liche oder theilweise Erlassung von Abgaben re.

Z)> Man fetzte Prämien aus für diejenigen, diesich auf irgend eine Art in Erfindung und An-wendung vou künstlichen Maschinen auszeich-kieten, und gab denen Prämien, welche erweis-lich eine gewisse Quantität Fabrikwaareu anfsirLandes absetzten.

Wenn man die Ausfuhr der rohen Produkte,die einer Bearbeitung und Veredelung fähig sind,verbietet, fo setzt das zum voraus, daß man die Aus-fuhr der Fabrikate für einträglicher hält, als die der