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2 (1805)
Seite
651
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auch die Wege am User sind mit Abgaben belegt,um die Überbleibsel des Handels, welche diesen Wegnoch wählen mögten, zu zwingen, den theuersienWeg zu ergreifen.

Eine im preußischen Staate cingeführte, von denübrigen Konsnmtionssteucrn abgesondert verwaltete,und in Rücksicht ihres Ertrages wichtige Steuer istder Verkauf des Salzes, welchen die Regierung sichals ein Staatsmonopol Vorbehalten- hat, und dasdaher auch oft ein Regal genannt wird. Die Ein-fuhr alles fremden Salzes ist Niemanden erlaubt,als der SeehandlungSgesellschast, welche fremdesStein- und Seesalz einführt, das im Auslande wohl-feiler zu kaufen isi, als unsre Salzwerke es liefernkönnen. Es ist nicht zu leugnen, daß unsere Salz-werke, die jetzt bearbeitet werden, im Stande wären,nicht bloß den ganzen Bedarf für alle preußischenProvinzen, zu liefern, sondern daß sie noch mehr lie-fern könnten, wenn Ausländer es verlangten undes bezahlen wollte»; und daß viele Salzquellen nochganz ungenutzt liegen bleiben. Es hak darum Man-cher das Verfahren der Regierung getadelt, wenn sieöfterreichfcheS Steinsalz und spanisches Secfalz ein-führt, weil es wohlfeiler ist, als das aus unfernSalzquellen gezogene Salz; es wird häufig gesagtund auch häufig geglaubt, daß man das, was imLande selbst erzeugt oder fabrizict werden kann, nichtaus dein Auslande einführcn dürfe, wenn es auchim Lande selbst theurcr zu stehen kommen sollte, alses von Ausländern geliefert werden kann. Mannimmt bei diesem Näsouncnient immer nur aus dieVerkäufer und nicht ans die Käufer Rücksicht, dadoch die Zahl der Käufer unendlich größer ist, undda also der große Schaden der Käufer ein weit