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Wollte man dies nicht ohne dessen Willen thun. Dem apostolischen Vicarvon Holland erlaubte die preußische Regierung im Juni die Ausübungseines Amtes im Clevischen, obschon er in Holland von der Regierungnicht anerkannt wurde. Damit fielen die Gründe hinweg, welche Steffaniveraulaßten, dieses Gebiet zu verwalten. Es waren dort so viele Ange-hörigkeiten in den kirchlichen Verhältnissen vorgekommen, daß das Ein-greifen eines Oberen nothwendig war, und dieser Umstand hatte denKurfürsten Johann Wilhelm veranlaßt, die Uebertragung an den Bischofvon Spiga zu betreiben. Auch auf dem zum Bisthuin Worms gehörendenGebiete der Pfalz suchte Steffani die Erlaubniß zur Ausübung vonbischöflichen Functionen in Rom zu erlangen. Allein der Bischof von ;Worms widersetzte sich dem in Rom auf das heftigste*).
Im September drängte die Propaganda den Nuntius, die Theilnngdes nordischen Vicariats zu vollziehen. Auf einen Brief an den Bischofvon Columbrica antwortete dieser anfangs November, daß er selbst nachKöln kommen wolle, um die Sache zu ordnen. Er wünschte jetzt in derThat von der Sorge für die Missionen befreit zu werden. Damit wardas Haupthinderniß beseitigt. Anfangs April 1708 war von Rom ausbereits die Begrenzung des Vicariats und die Uebertragung an Steffaniso weit gefördert, daß die Sache als perfect behandelt wurde. Er hattesogar bischöfliche Acte, wie es scheint, in Braunschweig ausgeübt, als erim Sommer 1707 dort und in Hannover war. Aus Vorsicht hatte derNuntius für dieselben die nachträgliche Gültigkeitserklärung (snnntio)vom Papste eingeholt. Wahrscheinlich hatte er es gethan kraft einer vomNuntius ihm gegebenen Vollmacht. Aber sofort kam Steffani dadurch inDifferenz mit dem Ordinariat von Hildesheim, zu welchem ein Theildes Herzogthums Braunschweig gehörte. Der Nuntius versprach, daß ersich bemühen wolle, den Administrator von Hildesheim zu bewegen, daßSteffani ungehindert auch hier sein apostolisches Vicariat ausüben könne.
Wenn er nicht wolle, würde er dem Bischof direct die nothwendigen 'Facultäten geben, wodurch das Recht des Ordinarius nicht verletzt werde.
Er möge nur guten Muthes sein, da er die Anordnungen der hl. Con-gregation in solcher Weise anwenden könne, daß alles zur vollen Genug-thuung und Ehre des Bischofs gereiche.
Das betreffende Decret der Propaganda enthielt die Clauscl, daßden ordentlichen Bischöfen in dem Gebiete des an Spiga zu übertragendenVicariates kein Präjudiz aus dieser Uebertragung erwachsen solle. Alle talten Bischofssitze in diesem Gebiete, Halberstadt, Minden, Bremen u. s. w.,waren soclos iruxollitas. Steffani nahm an dieser Beschränkung Anstoß,
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