Vorrede.
XXI
Berichten glauben könnte. Wolfher erzählt, daß auch dieTheilnng des streitigen Gebietes, welche Kaiser Konrad vor-geschlagen hatte, von den Hildesheimern znrückgewicsen, unddas Ganze behauptet worden sei. Die späteren Grenzen derGaudersheimer Mark deuten aber an, daß man gleichwohleine solche Theilnng nachher vorgenommen habe, indem dieGrenze zn Gunsten der Mainzer Diözese nach Norden zurück-geschoben, allerdings aber Gandersheim der Hildesheimer Kircheerhalten wurde. Jedoch auch nach Entfernung der MainzerErzbischöfe dauerten die Streitigkeiten über die Exemtion desStiftes nach wie vor. Godehard wurde noch auf dem Todes-bette mit ihnen behelligt; und merken auch die Hildesheimer-Chronisten in den folgenden Jahrhunderten häufig an, ihrBischof habe in Gandersheim eine Kirche geweiht, oder voneiner Aebtissin sich Gehorsam versprechen lassen, so konntedoch in dem bei Jnnozens III. anhängig gemachten Rechts-streit eine hundertjährige Ausübung der Jurisdiktionsrechte,wie sic zur Entkräftung der päpstlichen Privilegien erforderlichwar, von den Hildesheimern nicht nachgewiesen werden. Diesermerkwürdige, endlich entscheidende Prozeß wurde im Anfängedes 13. Jahrhunderts durch den Bischof Harbert von Hildes-heim (1199 —1216) veranlaßt, welcher die Stiftsgüter an-greifen wollte. Die Aebtissin Mathilde wandte sich selbst nachRom, erlangte' die Anerkennung der Bullen Agapets II. undJohann's XIII., und nach langen, kanonisch äußerst merk-würdigen Verhandlungen am 3. Mai 1208 von Jnnozens III.
>) Bergl. Harenberg L. a. O. I>. 100, 7« ff. Auf diesen Prozeß bezieht sich anchv. 4. veoret Orsxor. IX. tit. 30.