Druckschrift 
5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
Entstehung
Seite
669
Einzelbild herunterladen
 

Pädagogik des Alten Testaments.

669

«gyptischen Knechtschaft erlöst worden ist, alle Erstgeburt an Menschen und Vieh demHerrn geheiligt. Wie das egyptische Volk in seinen Erstgeborenen gerichtet wurdeund diese dem Fluche, dem das Ganze unterlag, stellvertretend als Opfer gefallensind: so soll umgekehrt Israel zum Zeugnis dafür, daß es seine Existenz nur der gött-lichen Gnade verdankt und daher alles, was es hat, seinem Gotte schuldet, die Erst-linge seines Haussegens stellvertretend für das Ganze dem Herrn darbringen. DieDarbringung der menschlichen Erstgeborenen wäre zu vollziehen gewesen nicht durchSchlachtung, sondern durch Hingabe zum bleibenden Dienst am Heiligthum. Da aberfür diesen Dienst an der Stelle sämmtlicher Erstgeborenen des Volkes der StammLevi angenommen ist (4 Dt. 3, 12. f. 40. ff.), so ist hinsichtlich der erstgeborenenSöhne nur verordnet, daß sie nach Ablauf des ersten Lebensmonats zum Heiligthumgebracht und dort durch Entrichtung von 5 Seckeln gelöst werden sollen (4 M. 18,16.vergl. mit 2 M. 13, 15.).*) Diese Darstellung beim Heiligthum konnte, wie ausLuc. 2, 2. ff. erhellt, mit dem am vierzigsten Tage nach der Entbindung von derWöchnerin darzubringenden Neinignngsopfer verbunden werden. — Mit dem göttlichenEigenthumsrecht über die Kinder hängen ferner die Beschränkungen zusammen, denennach dem mosaischen Recht die väterliche Gewalt über die Kinder unterliegt. DieseBeschränkungen, in denen ein bemerkenswerther Unterschied von den Rechtsordnungenanderer alten Völker hervortritt, sind folgende. Der israelitische Hausvater hat fürserste kein Recht, seine Söhne als Sklaven zu verkaufen. Denn auch auf sie findetder Grundsatz Anwendung, daß die Angehörigen des Volkes, das Gott zum besonder»Eigenthum angenommen und zu diesem Behuf aus der egyptischen Knechtschaft erlösthat, nicht mehr unter ein Sklavenjoch sollen gebeugt werden (3 M. 25., 42.55.; 26, 13.).Eine Ausnahme hievon scheint nur in dem Falle stattgefunden zu haben, wenn einJsraelite sich selbst wegen Armut verkaufte; denn in diesem Falle konnten Wohl dieKinder das Loos des Vaters theilen, wie sie auch mit ihm wieder frei wurden (3 M.25, 41. 54.). Daß ferner die Ueberweisung der Kinder eines Schuldners an denGläubiger an Zahlungsstatt unter dem israelischen Volke vorkam, erhellt aus 2 Kön.4, 1.; aber aus dem mosaischen Recht ist die Zulässigkeit dieses Verfahrens nicht zuerweisen. (S. hierüber das Nähere in dem Art. Sklaverei bei den Hebräernin Herzogs theol. Nealencykl. Bd. XIV, S. 466.) Hinsichtlich der Töchter dagegenhatte der Vater die Befugniß, sie zu verkaufen, doch nicht an ein fremdes Volk undnur für den Zweck der Ehlichung, sei es als eigentlicher Gattin oder als Kebse; wennder Käufer diese Bedingung nicht erfüllte, mußte er die Gekaufte wieder frei geben(2 M. 21, 7 —11.). Es tritt diese Unselbständigkeit der Töchter, vermöge welchersie vor der Verheirathung ganz an den Willen des Vaters gebunden sind, auch indem Gesetze 4M. 30, 4. ff. hervor, wornach das Gelübde eines Mädchens, so langesie noch im väterlichen Hause war, nur Geltung hatte, im Fall der Vater es, wennauch nur stillschweigend, bekräftigt hatte. — Eine weitere Beschränkung der väterlichenGewalt lag darin, daß, was schon früher erwähnt worden ist, dem Vater das Rechteiner Abänderung der Erbordnung zu Gunsten eines nachgeborenen Sohnes nicht zu-stand (5 M. 21, 15. f.). Endlich war dem Vater das Recht über Leben und Todder Kinder entzogen. Noch in der patriarchalischen Zeit ist, wie 1 M. 38, 24. zeigt,der Hausvater unbeschränkter Richter über die Angehörigen seiner Familie. Dies wird

*) Der Erstgeborene der Lösung ist nicht nothwendig identisch mit dem Erstgeborenen im erb-rechtlichen Sinn (5 M. 21, 17.). Der letztere ist der älteste Sohn des Vaters von irgend einerseiner Frauen, mochte diese früher geboren haben oder nicht. Der Erstgeborene der Lösung aberist der Knabe, „der zuerst die Mutter bricht," also das erste Kind einer Frau, wenn es einKnabe ist. Auf die Streitfrage, ob, wie die meisten Rabbiucn meinen, ein Mann, der mehrereFrauen hatte, den Erstgeborenen jeder derselben lösen mußte, oder ob die Lösung nur bei dem-jenigen Sohne stattfand, der Erstgeborener sowohl von mütterlicher als väterlicher Seite war(Lund, Keil), kann hier nicht näher emgegangen werden.