Oldenburg.
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60 Thlr., von 500—600 Thlr. 80 Thlr. und von da an für jede 100 Thlr. 20 Thlr.mehr, wobei jedoch für die evangelischen Lehrer der bei der Lehrerwittwenkasse ver-sicherte Betrag mit 20 Thlr. in Abzug kommt.
Die später für die Fürstenthümer erlassenen Schulgesetze (für Lübeck 1857, fürBirkenfeld 1861) stimmen im wesentlichen mit dem für das Herzogthnm überein.Das Abweichende besteht der Hauptsache nach in Folgendem. Die obere Leitung steht,unter Oberaufsicht des Staatsministerinms, der Provinzialregierung zu, der in Schul-sachen in Lübeck ein evangelischer Geistlicher und zwei Schulmänner, einer für die Volks-schulen und ein Gymnasiallehrer, in Birkcnfeld ein evangelischer oder ein katholischerGeistlicher und ein Schulmann als stimmführende Mitglieder beigeordnet werden. ImFürstenthnm Lübeck ist der Mindestbetrag der Gesammteinnahme außer freier Wohnungund Garten (für beides sind die Maßverhältnisse re. genau angegeben) festznsetzen fürden Hanptlehrer auf 180—300 Thlr. *), für die übrigen ständigen Lehrer auf 180—240 Thlr.,für den Hülfslehrer auf 108—144 Thlr.; in den Oertern Eutin und Schwartau resp.36—60, 30 oder 12 Thlr. mehr. Thatsächlich giebt es, abgesehen von der 5 classigenEutiner Mittelschule reichlich 60 Volksschullehrerstellen (darunter circa 56 für Haupt-lehrer) und davon haben ein Diensteinkommen von unter 150 Thlr. etwa 2, von150—200 Thlr. etwa 12, von 200—250 Thlr. etwa 24, von 250—300 Thlr. etwa12, von 300—400 Thlr. etwa 12 Stellen. Mit fast einer jeden dieser Schulen isteine Industrieschule (Handarbeitschnle) verbunden, an der Lehrerinnen arbeiten,die meistens 10—25 Thlr. jährlich erhalten, so daß die Gesammtausgabe hiefür circa1200 Thlr. beträgt.
Die Alterszulagen, welche nach 10,10 und 5 definitiven Dienstjahren gezahlt werden,in soweit das Diensteinkommen nicht 240, 300, 360 Thlr. (in Eutin und Schwartau60 Thlr. mehr) beträgt, sind hier auf jedesmal 30 Thlr. festgesetzt. Die Vergütungfür Kost, Wäsche rc. des Hülfslehrers an den Hanptlehrer beträgt 60—90 Thlr. DasSchulgeld besteht hier in einem unveränderlichen Beitrage von jeder Familie, inwelcher sich ein oder mehrere schulpflichtige Kinder befinden; es soll nicht mehr alsvierteljährlich 12 Sgr. betragen; dieser Betrag kann aber, wenn in der Schule auchHandarbeit gelehrt wird, um 3—6 Sgr. erhöht werden. In Mittelschulen beträgt dasSchulgeld mindestens 12 Sgr. vierteljährlich für jedes Kind.
Im Fürstenthnm Birkenfeld sind die Schulstellen nach dem Einkommen in dreiElasten gebracht. Die Stellen in Schulachten mit über 300 Seelen sollen 160—190 Thlr.(1. El.) mit unter 300—150,140—160Thlr. (2. El.), mit unter 150, 110—140 Thlr. (3. El.)Einkommen haben, in den Hanptörtern Birkenseld, Oberstein, Idar und Horstein 20 Thlr.mehr. Außerdem erhalten die Lehrer freie Wohnung, Garten und freies Brenn-material. An zweiclassigen Schulen ist die zweite Stelle eine dritter Elaste, an Schulenmit mehr als zwei Elasten ist die zweite Stelle eine zweiter Elaste, die übrigen sindStellen dritter Elaste: 1861 gab es im Fürstenthnm 86 Schulen, darunter 10 zwei-classige, 2 drciclafsige und 1 fünfclassige, also im ganzen 104 Schulstellen; von diesenwar die Besoldung sestgestellt auf 190 Thlr. für 18, auf 180 Thlr. für 10, auf 170 Thlr.für 15, auf 160 Thlr. für 25, auf 150 Thlr. für 12, auf 140 Thlr. für 15, auf130 Thlr. für 9 Stellen.
Die Alterszulagen, welche aus der Landeskasse nach 10,10 und 5 definitiven Dienst-jahren bezahlt werden, betragen jedesmal 20 Thlr., werden aber höchstens nur bis zuder Gcsammtbesoldung von resp. 175, 195, 215 Thlr. gezahlt. Das Schulgeld darfhöchstens 20 Sgr. jährlich fürs Kind betragen.
In den Volksschulen sind jährlich 8—9 Wochen Ferien, in den höheren Schulen10—11 Wochen.
Mittelschulen. Die Volksschulen können nach Beschluß des Schulausschustes
j Alles nach dem 30 Thlr. Fuß.