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Oesterreich.
kungskreis sich eben in dieser Richtung imnier mehr erweiterte. ^) Das Eingreifen derLandesschulräthe wurde durch die Normalvorschrift vom 28. Aug. 1854 definitivgeordnet. Mittelst einer großen Anzahl von Berichterstattungen und Tabellenwollte sich das Ministerium in genauer Kenntnis der Schulverhältnisse er-halten. ^
Das vorzüglichste Gewicht aber wurde auf die kirchliche Beaufsichtigungder Schule gelegt. Der Ortsseelsorger blieb nicht bloß der unmittelbare Schul-vorstand, sondern behielt auch den Einfluß auf die Bezeichnung des Ortsschulaufsehers,selbst das Ausschließungsrecht für eine Gemeindedeputation ^)l Die Stellung desSchulbezirksaufsehers wurde gesichert^) und sein Verhältnis zur Bezirksbehördegenau abgemessen. °)
Am 18. August 1855 wurde das Concordat mit dem apostolischen Stuhleunterzeichnet, welches in seinen Artikeln V, VI und VIII folgende Bestimmungenenthält:
„Der ganze Unterricht der katholischen Jugend wird in allen sowohl öffentlichen alsnicht-öffentlichen Schulen der Lehre der katholischen Religion angemessen sein; die Bischöfeaber werden kraft des ihnen eigenen Hirtenamts die religiöse Erziehung der Jugendin allen öffentlichen und nicht-öffentlichen Lehranstalten leiten und sorgsam darüberWachen, daß bei keinem Lehrgegenstande etwas vorkomme, was dem katholischen Glau-ben und der sittlichen Reinheit zuwiderläuft. Niemand wird.... die Religionslehre inwas immer für einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Anstalt vortragen, wenn erdazu nicht vom Bischöfe des betreffenden Kirchensprengels die Sendung und Ermächtigungerhalten hat, welche derselbe, wenn er es für zweckmäßig hält, zu widerrufen berechtigtist. Alle Lehrer der für Katholiken bestimmten Schulen werden der kirchlichen Beaufsichti-gung unterstehen. Den Schuloberaufseher des Kirchsprengels wird Seine Majestät aus denvom Bischöfe vorgeschlagenen Männern ernennen. Falls in den gedachten Schulen fürden Religionsunterricht nicht hinlänglich gesorgt wäre, steht es dem Bischöfe frei, einenGeistlichen zu bestimmen, um den Schülern die Anfangsgründe des Glaubens vorzu-tragen. Der Glaube und die Sittlichkeit des zum Schullehrer zu Bestellenden mußmakellos sein; wer vom rechten Pfade abirrt, wird von seiner Stelle entsetztwerden."
Eine Consequenz dieses Vertrags war die Aufhebung des Schulinspectorats zuVenedig (21. Febr. 1857), der Provincial- und Districtsaufsichten im gesummten lom-bardisch-venetianischen Königreiche (17. Jan. 1860) und die Uebertragung der Geschäfte
0 8. Apr. 1854, 27. Jan. u. 24. Juli 1855, 28. Juli 1857, 5. März u. 7. Mai
1858.
2) 19, und 31. Dec. 1850, 19. und 27. Jan., 21. Febr., 26. Mai, 19. Juni, 13. Juli,21. Aug., 19. Nov. und 3. Dec. 1851, 2. Apr., 23. Mai, K. Sept. und 14. Dec. 1852,21. Jan., 20. Apr., 8. Aug. und 2. Sept. 1853, 8. Febr., 2l. März, 1. und 5. Apr.,1. und 4. Mai, 7. Oct., 11. Dec. 1854, 29. März, 22. Oct. und 10. Nov. 1855,6. Febr. und 27. Dec. 1856, 24. Febr., 2. und 1K. März 1857, 1K. März und 10. Mai
1859.
0 12. und 20. Dec. 1852, 6. Jan. 1855, 30. Sept. 1857.
29. Juni 1850, 31. Juli 1852, 28. Sept. 1853, 30. Mai und 10. Sept- 1854,21. Febr. und 24. Juli 1855, 5. März und 10. Dec. 1858, 31. Dec. 1859.
Auch der konfessionelle Charakter des Volksschulunterrichts wurde schon in den erstenJahren des Ministeriums Thun bei wiederholten Anlässen nachdrücklich betont, die Unterbrin-gung katholischer Kinder in «katholischen Schulen neuerdings verboten <19. Sept. 1851 und27. Oct. 1852) und die Uebergabe derselben an »katholische Erzieher untersagt (21. Nov. 1852und 28. Juni 1854).