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Nassau.
1830 auf 5 resp. 15 fl. erhöht, und 1814 gesetzlich festgesetzt, so daß ein SchülerWährend seines neunjährigen Kursus jetzt zweimal ein Anfnahmegeld zu entrichten hat,sowohl beim Uebertritt ans IV in III wie beim Eintritt in VII. Das jährliche Bei-tragsgeld von ursprünglich 4 und 6 fl. wurde 1830 auf 6 resp. 12 fl. erhöht. Das>Gesetz von 1844 ordnete nur für beide Gymnasien zu Wiesbaden eine Erhöhung an,ein Eintrittsgeld von 15 fl. und ein jährliches Beitragsgeld von 36 fl. für die oberwClassen, es wird aber auch in den untern Classen ein Schulgeld von 20 fl. erhoben,Weil ebensoviel in der städtischen Bürgerschule gezahlt wird, mithin um nicht den Zu-drang zum Gymnasium über Gebühr zu befördern. Die Schulgeldfreiheit ist alsoaufgehoben; die Regierung ist aber ermächtigt, das Schulgeld mit Rücksicht auf dieVermögensverhältnisse und die Würdigkeit einzelner Schüler zu erlassen. Im Budget für1863 waren an Erträgnissen des Schulgelds angenommen für Dillenburg 535 fl., fürWeilburg 1620, für Hadamar 2156, für Wiesbaden 5708, für das Realgymnasiumdaselbst 4028 fl. Stipendien für die Schüler während des Aufenthalts auf demGymnasium werden nicht ertheilt, auch nicht mehr, wie früher, aus dem katholischenCentralkirchenfonds an die sich für das Studium der kathol. Theologie vorbereitendenGymnasiasten, welche später zurückerstattet werden mußten.
Sämmtliche Lehrer an den Staatsanstalten sind Staatsdiener und haben alleRechte derselben, auch das, die ihrem Dienstrange entsprechende Civilnniform zutragen. Die Verpflichtung dazu während der Dienstfunction, obwohl später einmalwieder eingeschärft, ist in Wegfall gekommen. Sie erhalten, bis zum Conrector ein-schließlich, ein vom Landesherrn unterzeichntes Anstellungsdccret und tonnen nicht „nachWillkür" entlassen werden. Die Direktoren mit dem Dienstrange eines wirklichenCollegialraths, und dem Dienstcharakter eines Oberschnlraths, beziehen seit dem Gesetzvon 1859 an Besoldungen (in vierteljähriger Vorausbezahlung) 1600—2400 fl., dieGymnasialprofessoren (auf 3—4 an den Gymnasien und 2—3 am Realg. beschränkt),Pädagogialrector und Direktoren der Schullehrerseminarien, sämmtlich mit dem Dienst-range eines charakterisirten Raths 1600—2200 fl.; der Prorektor am Pädagogiumim Range eines Landoberschultheißcn 1600—2000 fl.; die Conrectoren (nicht über 3an jedem Gymnasium) sowie die Seminarhauptlehrer (2 an jedem) mit dem Rangeeines Amtsassessors 1000—1500 fl.; die Collaboratoren und Hülfslehrer an allenStaatsanstalten nach bestandener ersten Prüfung 500—900 fl.; die Zeichenlehrer jenach der Zahl der Unterrichtsstunden 400—800 fl.; die Schulpedellen 400—500 fl.Die Gesammtsumme der Besoldungen für jede der anfgeführten Dienstkategorien, wennsich darin über 6 Angestellte befinden, darf aber das Medium ans dem für dieselbenbestimmten Minimum und Maximum nicht überschreiten, lieber die mannigfachen Um-wandlungen der Besoldung der Gymnasiallehrer seit 1817 und die den wohlwollendenAbsichten der Regierung nicht entsprechende Festsetzung derselben durch das Gesetz von1859 vgl. die ausführliche Darstellung in Mützells Zeitschr. f. d. Gymn.-Wcsen 1861,Heft 2. Die Pensionsberechtigung aller an den Staatsanstalten fungircnden Lehrerund Nebenlehrer ist gesetzlich. Die Pensionirnng soll nur wegen körperlicher odergeistiger Untüchtigkeit zur Versehnng des Dienstes erfolgen, doch ist nach Erreichungeines Alters von 70 Jahren gestattet, um die Versetzung in den Ruhestand mit Pen-sion zu Litten, welche vom znrückgelegten 5. Dienstjahre an die Hälfte des Gehalts be-trägt und vom znrückgelegten 15. Dienstjahre mit jedem weitern Jahre um desGehalts steigt. Die Dienstzeit kann aber erst vom Anfang des 21. Lebensjahrs ge-rechnet werden. Die Wittwe bezieht der Pension des Mannes als Wittwengehaltund für jedes von 4 Kindern, so lange dieselben minderjährig, derselben. ElternloseKinder verstorbener Staatsdiener erhalten jedes ssr der väterlichen Pension, jedochmit der Einschränkung, daß die Pensionsrate der Kinder ^/s resp. den ganzen Betragder väterlichen Pension nicht übersteigen darf. Bis 1860 kam für dies alles aus-schließlich die Staatskasse auf; seitdem ist eine Wittwen- und Waisenkaffe gebildet, in