Nassau.
65
auch als besondere Vorbereitungsanstalten für diejenigen, welche sich demselben widmenwollen, zu Wiesbaden, Dillenburg, Idstein und Hadamar. Das erste sollte mitLehrern aller Confessionen, Dillenburg vorzugsweise mit reformirten, Idsteinmit lutherischen und Hadamar mit katholischen Lehrern besetzt werden. 1821 wurdeIdstein wegen mangelnder Schülerzahl ohne landständische Zustimmung aufgehobenund so dieser Stadt die erste der Staatsanstalten entzogen, welche durch das Edictderselben, offenbar mit Rücksicht auf die großen zum Centralstudienfonds gezogenenLocalschulfonds, zugewiesen worden waren. Jetzt hat sie gar keine mehr. 2) Ein vier-classigcs Landesgymnasium zu Weilburg mit einjährigen Lehrcursen für Schülervom 15. bis 18. Lebensjahre als eigentliche Vorbereitungsanstalt für die Universitätfür diejenigen, welche dem höhern, eine gelehrte Berufsbildung voraussetzenden Staats-dienste sich widmen wollen, für diese aber als Centralanstalt sich genau an die obernClassen in den Pädagogien anschließend. In einer Verordnung von 1818 wurde eSausgesprochen, die Organisation sei in der Richtung eingetreten, daß die zweckmäßigeAusbildung in einer der höhern Lehranstalten durch die vollständige Benützung derniederen in allen Beziehungen bedingt sei. 1844 wurden gesetzlich das Gymnasiumzu Weilburg und die Pädagog, zu Hadamar und Wiesbaden zu achtclassigen Gymna-sien mit einjährigen Lehrcursen in der Art erweitert, daß darin der Unterricht zur Vor-bereitung für die Universität von dem Uebertritt aus der Elementarschule bis zumAbgang auf die Universität ertheilt werde. Außerdem wurde ein dreiclassiges Realgymna-sium in Wiesbaden als Landesanstalt in Verbindung mit der städtischen Vorbereitungs-und mittleren Realschule errichtet zur allgemeinen wissenschaftlichen Vorbildung derjeni-gen, welche sich einem technisch-praktischen Berufe widmen und zu demselben unmittelbarübergehen oder ihre Studien auf einer Fachschule fortsetzen wollen. Durch Ministerial-Verordnung von 1851 wurde der 1846 provisorisch eingeführte neunjährige Lehr-en rsus der Gelehrten-Gymnasien, insbesondere der zweijährige Prima-Cursus definitivangeordnet, mit der Bemerkung, daß fortan die Zulassung zur Maturitätsprüfungin der Regel nur nach vollendetem zweijährigem Primacursus erfolgen Werde; eineVerordnung, deren Rechtsgültigkeit von den Landständen 1863 angefochten wordenist, der man auch, wir glauben mit Unrecht, den Mangel an Candidaten in einzelnenDienstbranchen zuschreiben will. Endlich ist seit Ostern 1857, nachdem die Landständedie Aufhebung eines der drei Gymnasien verlangt hatten, ohne angeben zu können,welches aufgehoben werden solle, zur Kostenersparung eine Reduction der 8 Gym-nasialclassen auf 7 eingetreten, welche indirect durch das Gesetz über die Besol-dung der Centraldienerschaft von 1859 dadurch anerkannt ist, daß man danach dieZahl der an jeder Anstalt anznstellenden Lehrer ausgeworfen hat. Seitdem habendie Gelehrten-Gymnasien 7 Classen, die beiden oberen je einen zweijährigen Kursus; dochsollen, wenn die Frequenz derselben über 40 steigt, Parallelcötus eintreten. Auch das1857 von seiner Verbindung mit den städtischen Anstalten gelöste dagegen mit den 4Unterclassen der Gymnasien in eine organische Verbindung gebrachte Realgymnasiumhat nunmehr einen vierjährigen Cursus für Schüler vom 15. bis 18. Lebensjahre in3 Classen, von denen die oberste einen zweijährigen Cursus hat. Das vicrclassigePädagogium in Dillenburg ist seit 1858 um 2 Parallelklassen für Realisten erweitert,und mit einer zweiclassigen Bergschule in eine gewisse Verbindung gebracht, ohne daßbisher eine gesetzliche Gutheißung dieses Organismus erfolgt wäre.
Auf allen diesen Staatsanstalten sollte edictmäßig der Unterricht durchaus frei er-theilt werden und jedes frühere Schulgeld oder Geschenk an die Lehrer abgeschafft unddessen Annahme streng untersagt sein. Zur Anschaffung der kleineren Schulbedürfnisse,zur Unterhaltung der Lehrapparate sollte aber ein von der Regierung zu bestimmenderBeitrag von den Schülern entrichtet und von den Recepturen erhoben werden. AlsAufnahmegeld wurde für die Pädagogien 3, für das Gymnasium 5 fl. bestimmt, seit
Padag. Encyklopädie. V. ^