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5 (1866) Nachhülfecurse - Philologenverein
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Nassau.

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wird. Schriftliche Censuren nur in einzelnen städtischen Schulen. Als Strafen fürUngehorsam und Unfleiß werden zugelassen,sanfte vernünftige Zurechtweisung undBelehrung, sodann Anweisung eines unteren oder eines abgesonderten Platzes," endlichmäßige körperliche Strafen, welche auf die Austheilnng weniger Streiche auf die flacheHand (!) mit einem zwei Finger breiten ledernen Riemen nach Beendigung der Lectionenund Entlassung der übrigen Schüler" eingeschränkt werden. In der obersten Klasserechnet man, besonders bei Mädchen, auf den Wegfall aller körperlichen Strafen. Lei-denschaftliche Züchtigungen, Excesse in den Strafen sollen mit der größten Strengegeahndet, ist damit Körperverletzung, Gesundheitsstörung n. s. w. verbunden, gerichtlichbestraft werden. In neuerer Zeit häufen sich die Beschwerden über Misbranch derStrafgewalt, soviel auch dagegen gewirkt wird; Beispiele eines empörenden Misbranchssind sehr hart geahndet worden; die Schulbehörden gerathen in Conflict mit den Gerichten,welche nach dem Strafgesetzbuch von 1849 Untersuchungen führen und dabei in derAuslegung desselben verschieden verfahren. Eine Ordnung dieser Verhältnisse denneine vollzogene Gefängnisstrafe zieht die Entlassung des Lehrers nach sich, wenigstenseine Suspension wird erstrebt und muß eintreten, wenn nicht die ganze erziehlicheThätigkeit der Schule in Frage gestellt werden soll. Der Lehrer ist verpflichtet, auchaußerhalb der Schulzeit die Schüler zu Sittlichkeit, Gesetz und Ordnung anzuleitenund zu gewöhnen, sich desfalls in Verbindung mit den Eltern zu setzen. Dieservielfach betonten, von den Gemeinden immer mehr gewünschten Verpflichtung entziehensich viele Lehrer, zumal wenn desfallsige Anordnungen der Schulvorstände mehr aufäußerliche polizeiliche Ucberwachung hinaus wollen. Körperliche Züchtigung ist hierbeigestattet, aber angerathen, dieselbe in Gegenwart eines Schulvorstandsmitglieds vorzu-nehmen. Die wegen Vergehen gegen die bürgerliche Ordnung von den Gerichten undPolizeibehörden erkannten Strafen an Schulkindern werden dem Lehrer überwiesen,der bei der Vollziehung alle Rücksichten beobachten soll, welche Verschiedenheit des Ge-schlechts, Alters, Charakters, Temperaments und der Bildungsstufe mit sich bringt.(1850). Bei Forst- und Felddiebstählen schulpflichtiger Kinder haften seit 1860 und1863 wieder die Eltern, es sei denn daß mit Grund angenommen werden könnte, daßdas Vergehen gegen ihr Wissen und Willen und nicht zu ihrem Vortheile begangensei, in welchem Falle dasselbe dem Dirigenten des betreffenden Schulvorstands zur ge-eigneten Verfügung überwiesen wird. Mit dieser gesetzlichen Bestimmung ist vielengerechten Beschwerden der Lehrer, daß sie auf Anordnung der Polizei die von derselbenerkannten Strafen als Büttel an den Kindern vollziehen müßten, abgcholfen.

Sonntags- und Abendschulen zur Fortbildung der der Elementarschule ent-wachsenen Jugend bestehen seit dem I. 1848 im allgemeinen nicht mehr. DieselbenWaren gesetzlich nicht geboten; allein es war den Schuliuspectoren, den Schulvorständenund Aemtern zur Pflicht geinacht, auf die Errichtung dieser Anstalten hinzuwirken.Die Regierung machte die Ertheilung von Gratificationen an die Lehrer von derenThätigkeit in den Sonntags- und Abendschulen abhängig. Es wurde in den wichtigstenElementarlehrgegenständen, in größeren Gemeinden auch im Freihandzeichnen und in derMeßkunde, unterrichtet. Im. allgemeinen erkannte das Landvolk den Nutzen und dieNothwendigkeit der Sonntags- und Abendschulen nicht, und noch weniger beliebt warensie bei der erwachsenen Jugend, welche in ihnen eine Beschränkung ihrer Freiheit erblickte.Neuerdings wird aber von den Bürgermeistern diese Beschränkung einer zügellosen Jugendwieder vielfach gewünscht, und für das sittliche Wohl ihrer Gemeinden besorgte Pfarrersind mit Erfolg bemüht, die Abendschulen wieder in Gang zu bringen, und werdendarin von der Negierung gern unterstützt. An 27 größern Orten bestehen Gewerbe-schulen, mit der Bestimmung, jungen Handwerkern neben Erlernung technischer Fertigkeitendie erforderlichen Hülfskenntnisse zu geben. Sie stehen unter Aufsicht und Leitung desCentralvorstands des Gewerbevereins, der sie periodisch rcvidiren läßt. Fast alle enthaltendrei Abtheilungen, die Sonntagszeichenschule mit Freihand-, Linear- und Fachzeichnen,