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6 (1867) Philologie, classische - Reformation
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Prüfung dcr Lehrer an höheren Schulen.

Fache je nach ihrer sonstigen Kenntnis des Candidaten, nach dem Ausfall der schrift-lichen Arbeiten oder überhaupt nach Bedürfnis die Prüfungsgegenstände auszuwählenund die Fragen zu stellen. Falls mit der theoretischen Prüfung auch die praktischeverbunden werden soll, so haben die Candidaten ans dem von ihnen erwählten Unter-richtsfach eine oder mehrere Probelectionen zu halten, für welche ihnen übrigens dieAufgaben eine angemessene Zeit vorher zu stellen sind. Denn selbst der geübte Lehrersoll sich auf jede Unterrichtsstunde vorbereiten, wie viel mehr also der angehende, dermit dem Stoff und der Unterrichtsmethode zugleich zu kämpfen hat!

Indes wird, wie schon oben bemerkt, die praktische Prüfung zweckmäßiger vonder theoretischen getrennt. In diesem Falle bilden die Probelectionen den wesentlichstenTheil der am Ende des Probejahrs oder, wie bisher in Nassau, nach einem zwei-jährigen Zwischenräume zu veranstaltenden Prüfung. Im übrigen mag es zweifelhaftsein, ob neben diesen Probelectionen noch eine besondere Prüfung in der praktischenUnterrichtskunde anznstellen ist oder ob statt derselben die Staatsbehörde sich an demUrtheile des Directors, unter dessen Leitung der Candidat sein Probejahr abgehalten,genügen lassen will. Im letzteren Falle, der allerdings eine Vereinfachung desPrüfungswesens in sich schließt und überdies bei der reichlicheren Beobachtung desCandidaten ein genaueres und gerechteres Urtheil sichert, würde der betreffende Directoreinen eingehenden Bericht über die pädagogische Thätigkeit und Ausbildung des Kan-didaten an die Behörde zu erstatten haben: auch wird es sich empfehlen, daß diesemBerichte der die Aufsicht führende Schulrath auf Grund eigener Warnehmung znstim-mend oder erläuternd zutritt. Auf Grund des so gewonnenen Urtheils und des Aus-falls der Probelectionen würde dann von der Behörde dem Candidaten ein besonderesZeugnis oder ein Zusatz zu dem ersten Zeugnisse auszufertigen sein, in welchem derGrad seiner praktischen Ausbildung näher zu bezeichnen wäre. Soll indes neben denProbelectionen noch eine besondere Prüfung stattfinden, so erscheinen hierfür die Be-stimmungen der nassanischen Verordnung in § 17 N. 2 im ganzen recht zweckmäßig.Hiernach würde sich diese Prüfung hauptsächlich auf die angewandte Pädagogik (Er-ziehungs- und UnterrichtskundH und die Didaktik des einzelnen von dem Candidatenvertretenen Lehrfachs, auf die gesammte staatliche und innere Einrichtung des höherenSchulwesens, endlich auch auf die Competenz der Schulbehörden und die Form deramtlichen Schulbcrichte zu beziehen haben. Ob man für eine solche Prüfung nochschriftliche Arbeiten anordnen will, mag als minder wesentlich den einzelnen Prüfungs-behörden anheimgestellt werden.

Die Prüfungsbehörde (wissenschaftliche Prüfungscommission), insbesondere fürden theoretischen Theil der Prüfung, ist nicht burcaukratisch, sondern collegialisch ein-zurichten, so daß jedem Mitgliede für fein Fach das ausschließliche Urtheil über dieLeistungen des Candidaten zusteht, bei der Schlußabstimmung aber über den zu ver-leihenden Zeugnisgrad die Mehrheit der Commission entscheidet. Denn bei der wissen-schaftlichen Vertiefung, welche der Prüfung gegeben werden soll, kann nur der Fach-examinator zu einem begründeten Urtheile in seinem Fache als berufen erachtet werden,wogegen allerdings dem Vorsitzenden der Commission die Wahrung der gesetzlichenBestimmungen anheim fallen müßte, falls von einem Mitgliede ungebührliche Forderungenan den Candidaten gestellt würden. Soll aber die Wissenschaft nach ihrem jeweiligenStande ihr Recht bei der Prüfung geltend machen, so muß die Commission im wesent-lichen auch aus solchen Mitgliedern zusammengesetzt werden, denen eine hinlänglicheVertrautheit mit den Fortschritten der einzelnen Wissenschaften beiwohnt, oder mitanderen Worten die Mehrzahl der Commissionsmitglieder wird aus Universitäts-Professoren bestehen müßen, welche ohnehin in der Regel die bisherigen Lehrer der zuprüfenden Candidaten gewesen sind. Natürlich gilt diese Regel nicht ausnahmslos;in Preußen sind lange Zeit hindurch und noch gegenwärtig wiederholt praktische Schul-männer, bei denen sich zu einer hervorragenden wissenschaftlichen Bildung die unmittel-