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6 (1867) Philologie, classische - Reformation
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Prüfung der Lehrer an höheren Schulen.

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der obersten Untcrrichtsstnfe vor allem eine wissenschaftlich begründete Kenntnis deralten Grammatik und Metrik, sicheres und auf eindringendem Studium beruhendesVerständnis der bedeutendsten alten Schriftsteller, namentlich soweit sie in Prima gelesenwerden, llebung in den Grundsätzen der Hermeneutik und Kritik, hinlängliche Fertigkeitim schriftlichen und mündlichen lateinischen Ausdruck, und Bekanntschaft mit den ge-schichtlichen Entwicklungsstufen der Philologie, außerdem aber so viel Kenntnis derrealen AlterthumSwissenschaftcn unerläßlich ist, als zur Erklärung der Schriftsteller, zueiner geschichtlich zusammenhängenden Auffassung des Alterthums und zum Verständnisder wichtigsten wissenschaftlichen Probleme erfordert wird. Aehnlich gestalten sich dieForderungen für den Lehrer der neueren Sprachen und wenn er der Kenntnis derfremdländischen Einrichtungen in Staat und Gesellschaft nicht in dem Umfange benöthigtist, wie der classische Philologe derjenigen der Antiquitäten, so muß jener dafür wenig-stens der lateinischen Sprache so weit mächtig fein, um die geschichtliche Bildung derfranzösischen und englischen Sprache nach wissenschaftlicher Methode verfolgen zu können.Der Lehrer des Deutschen wird aber außer einer befriedigenden Gesammtauffassnngder deutschen Literaturgeschichte und einer eingänglicheren Kenntnis ihrer Entwicklung seitGottsched, sowie außer einer hinlänglichen Bekanntschaft mit der allgemeinen Rhetorikund Stilistik entweder eine tiefere philosophische Bildung oder ein sprachlich, metrischund literarisch begründetes Studium der mittelalterlichen Dichtungen Nachweisen müßen.Für den Unterricht in der Geschichte ist schon oben bemerkt, daß er außer einer wohl-geordneten und klaren Kenntnis der wesentlichen Thatsachen ein selbständiges Quellen-studium für bestimmte Zeitabschnitte voranssetze; hierbei wird sich neben der alten Ge-schichte ein derartiges Studium für einzelne Theile des Mittelalters um so wenigerausschließcn lassen, als nach dem gegenwärtigen Stande der Wissenschaft die kritischeBehandlung der Quellen an diesem Abschnitte besonders erlernt werden kann. Daßdie Historiker einer klaren und von Vertrautheit mit den neueren Darstellungen zeugen-den Auffassung der geographischen Verhältnisse, der Bekanntschaft mit 'der gegen-wärtigen, auch der historischen Chartographie und der Kenntnis der wichtigsten Völker-beziehungen nach Production und Absatz nicht entrathen können, ist selbstverständlich.Für die Theologie und das Hebräische ergeben sich die Erfordernisse nach denBedingungen für die erste Prüfung der Kandidaten der Theologie und bedürfen deshalbhier keiner weiteren Erörterung. Soll endlich der Mathematiker seinem UnterrichteAbrundung und Zusammenhang und eben hierdurch Anregung und die für den Schul-unterricht erforderliche Leichtigkeit der Förderung sichern können, so muß er auch in denhöheren Gebieten seiner Wissenschaft heimisch sein und darf eben so wenig das Studiumder höheren Geometrie und Analysis und der analytischen Mechanik wie der mathe-matischen Physik nach ihren neueren Theoriecn und Methoden verabsäumt haben, undin analoger Weise sind die Forderungen für den Naturhistoriker festznsetzen. Ausdiesen höchsten Zielen in den einzelnen Prüfungsfächern läßt sich ohne Mühe ableiten,welche Ermäßigung der Forderungen angemessen ist, sobald für eine niedere llntcrrichts-stufe die Lehrfähigkeit erworben oder verliehen werden soll.

Die Prüfung selbst zerfällt nach ihrem Gange in einen schriftlichen und münd-lichen Theil; die schriftliche Prüfung kann außer der Anfertigung umfassender häus-licher Arbeiten, für welche bei ihrem wissenschaftlichen Charakter eine drei- bis sechs-monatliche Frist zu gewähren ist, sich auch ans einzelne Klausurarbeiten erstrecken,sofern der Examinator dies zu seiner Vergewisserung über die selbständige Lösung derAufgaben oder zur Ergänzung der Prüfung für nöthig erachtet. Es ist billig undnur eine Folge der obigen Erörterungen, daß diejenigen Kandidaten, welche nach Ver-öffentlichung einer wissenschaftlichen Abhandlung zu Doctoren der Philosophie promovirtsind, für das Fach, in welches diese Abhandlung fällt, der schriftlichen Arbeit überhobenwerden. Für den Gang der mündlichen Prüfung können bindende Vorschriften nichtgegeben werden; vielmehr muß den Examinatoren überlasten bleiben, in dem einzelnen