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Prüfung der Lehrer an höheren Schulen.
ist umgekehrt die Festsetzung bestimmter Grade bei der Lehramtsprüfung, an derenErgebnis sich verschiedenartige staatliche Ansprüche und Leistungen knüpfen. Nimmtman hierfür drei Grade an, deren letzter nur die Befähigung zum Unterricht in denunteren Elasten verleiht, so wird man neben diesen Graden eine weitere Unterscheidungin Präceptorats- und ProfessoratSprüfungen (oder für Unter- und Oberlehrer oder fürlateinische Schulen und Lyceen u. dgl.) entbehren können, was für die Vereinfachungder Prüfung und der zu beobachtenden Gesichtspuncte wünschenswert ist.*) Dagegenwird es den Inhabern eines niedrigeren Zeugnisgrades freistehen müssen, behufs Er-gänzung und Erweiterung ihrer Lehrbefähigung die Prüfung zu wiederholen, sei es daßsie aus eigenem Antriebe hierzu schreiten oder daß die Staatsbehörde für die Ver-leihung eines höheren Lehramts den Nachweis einer bedeutenderen Berufsbildung fürnöthig erachtet. Hierdurch werden die in dem früheren preußischen Reglement angeord-neten Prüfungen pro loco und pro asesnsions überflüssig; dieselben waren weniggeeignet, einen allgemeinen Fortschritt in der wissenschaftlichen Bildung der Lehrerherbeizuführen oder erkennen zu lassen, und sind eben deshalb in dieser eingeengtenForm selten abgehalten worden. Denjenigen Candidaten aber, welche bei der erstenPrüfung auch den niedrigsten Zeugnisgrad nicht zu erringen vermochten und somit alsnicht bestanden erachtet wurden, sollte in ihrem eigenen Nutzen wie in demjenigendes Lehrstandes und der Schule nur noch einmal die Wiederholung der Prüfung undzwar frühestens nach Ablauf eines Halbjahrs gestattet werden. Denn wer ungeachtetdes Schulcursus, welcher doch für die meisten Unterrichtsfächer die notwendige Bil-dungsgrundlage abgiebt und ungeachtet eines drei- bis vierjährigen Universitätsstudiumsselbst in zweimaliger Prüfung sich sogar den untersten Grad der Lehrbefähigung nichterworben hat, der muß als völlig ungeeignet für das Lehramt gelten, mag dies nunvon- dem Mangel an geistiger Anlage oder an ernstem sittlichen Streben herrühren.
Besondere Prüfungen über die Befähigung eines Lehrers für ein Direktorat,sogenannte oolloguia pro reetoratu, wie sie bisher in Preußen üblich und gesetzlichwaren, sind als überflüßig zu erachten und fallen deshalb besser fort. Diese Prüfungenmüßten doch sachgemäß nicht von der wissenschaftlichen Prüfungskommission, welchevorwiegend nach wissenschaftlichen Rücksichten zusammengesetzt ist, sondern von praktischenSchulmännern, namentlich Direktoren unter unmittelbarer Leitung der Staatsbehördeoder des zuständigen Schulraths abgehalten werden. Denn es handelt sich hierbeinicht um Feststellung des schon früher dargethanen wissenschaftlichen Standpunktes,sondern um die pädagogische Durchbildung des betreffenden Lehrers, um seine Einsichtin das Gesammtziel der Schulbildung, um seine Kenntnis und Auffassung der gesetz-lichen Bestimmungen und besonders um Charaktereigenschaften, welche von einer wissen-schaftlichen Prüfungsbehörde gar nicht ermittelt werden können. Die Aufsichtsbehördehat aber ohnehin ausreichende Gelegenheit und überdies die Verpflichtung, sich in allengedachten Beziehungen über die Befähigung eines Lehrers für ein Direktorat zu unter-richten, und bedarf hierfür eines besonderen Prüfungsaktes nicht. Höchstens könnteeine solche Unterredung, welche außerdem wegen ihres allgemeinen Charakters nurausnahmsweise zu bestimmten und klaren Ergebnissen führen kann, den Zweck haben,städtischen und Privatpatronaten das Ungeeignete ihrer Wahl darzuthun; allein auch
Die Unterzeichnete kann mit Obigem gemäß ihrer schon zu dem Artikel Bayern S. 457ausgesprochenen Ansicht nicht völlig iibereinstimmen. In Württemberg z. B. besteht eine großeAnzahl lateinischer Schulen in kleineren Städten, deren Lehrer, Präceptoren genannt, einen sehrschätzenswertsten Beitrag zur Verbreitung höherer Bildung unter der Bevölkerung leisten, obgleichsie philologische Studien im strengeren Sinne nicht gemacht, sondern ans der Universität ihreKraft und Zeit hauptsächlich dem Studium der Theologie gewidmet haben. Auf solche Verhältnissesind wir geneigt die in der oben bezeichneten Stelle dargelegten Grundsätze in Anwendung zubringen. Vgl. auch den Art. Gymnasiallehrer und unsere Anmerkungen zu demselben S. 168 f.
D. Red.