Prüfung der Lchrcr an höheren Schulen.
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und für Realschulen nicht getroffen werden darf, sofern auch die letzteren nicht etwafür einzelne Bernfsarten «brachten sollen, sondern die allgemeine Geistesbildung zumZiele haben. Daß die Lehrer der neueren Sprachen und der Naturwissenschaften vor-wiegend an den Realschulen, diejenigen der alten Sprachen aber mehr an den Gym-nasien ihre Verwendung finden, ist Sache der anstellenden Behörden und hat mit derPrüfung nichts zu schaffen; der Lehrer des Französischen soll dieselbe gründliche Bildunganfweisen, er mag fortan an Gymnasien oder an Realschulen beschäftigt werden. Diesliegt offenbar auch im Interesse der Lehrer wie der Verwaltungsbehörden, welche inder Verwendung der Lehrer desselben Fachs nicht durch einen schon bei der Prüfungausgedrückten Unterschied gehindert werden dürfen. Die Nichtigkeit dieses Grundsatzestritt besonders bei den aus Gymnasial- und Realclassen combinirten Anstalten hervor;würde zwischen den Lehrern der ersten und der zweiten Gattung ein specifischer Unter-schied schon bei der Prüfung erhoben, so würde die Verschmelzung deL gesammtenLehrerkollegiums zu einem einheitlich wirkenden Lehrkörper trotz allen Anstrengungendes Direktors zur Unmöglichkeit werden. Auch daß das Zeugnis geringerer Kenntnissein den alten Sprachen den betreffenden Lehrer mehr für Realschulen als für Gym-nasien geeignet erscheinen läßt (H 23 der neuen prenß. Ver.), ist nur ein gradueller,aber kein genereller Unterschied.
Gehen wir nach diesen allgemeinen Erörterungen zu der äußeren Einrichtungder Prüfung und zu den verschiedenen Prüfungsarten über, so empfiehlt sich zunächstdie Scheidung zwischen der theoretischen und der praktisch-pädagogischen Prü-fung, wie sie bisher in Nassau stattfand und im wesentlichen fortan auch in Preußenzur Geltung kommen soll. Es kann von den jungen Candidaten, welche bisher allerAnstrengung zur Erlernung ihrer Wissenschaft bedurften, nicht verlangt werden, daß siesich zugleich Einsicht und Uebung in Handhabung des Unterrichts erwerben; sie habenhierzu weder Zeit noch Gelegenheit, noch auch die nöthige Charakterreife, und die neuer-dings hervorgetretenen Ansprüche ans Gründung pädagogischer Einrichtungen oder garFakultäten an den Universitäten vcrrathen mehr guten Willen als Einsicht (vgl. denArt. „Pädagog. Seminar")- Alles, was in diesem Betracht von den Candidatengefordert werden darf, ist eine sachlich abgegrenzte Kenntnis der Geschichte der neuerenPädagogik, sowie der theoretischen Pädagogik und Didaktik. Hierfür kann von derUniversität durch wenige Vorlesungen gesorgt werden, wogegen praktische Uebungenim Unterricht von derselben fern gehalten werden sollten. Deshalb ist es räthlich, auchdie Probelektionen von der theoretischen Prüfung zu scheiden und einem zweiten prakti-schen Acte zuznweisen, welcher angemessen nach Verlauf eines Jahres statthaben undmit einer Unterredung über die specielle Pädagogik zsnd die Didaktik der einzelnenUnterrichtsfächer verbunden werden mag. Werden dagegen die Probelektionen miteinem besonderen Gewicht der ersten Prüfung zugeordnet, so entsteht die Gefahr, daßgründliche aber befangene und schwerfälligere Naturen gegen Gewandtheit und Nede-fertigkeit, welche sich nicht selten mit Oberflächlichkeit paart, unbillig benachtheiligwerden. Es versteht sich aber, daß bei dieser wie immer im einzelnen eingerichtetenTrennung der theoretischen und praktischen Prüfung die letztere einer anderen Behördezu überweisen ist: die erste muß im wesentlichen den Professoren als Lehrern der Wissen-schaft, die zweite praktisch ausgebildeten Schulmännern, sei es Direktoren oder Schnl-räthen, Vorbehalten bleiben. Hiermit verbindet sich noch der Bortheil, daß diesepraktische Behörde auch mit größerer Sicherheit und entscheidendem Gewicht ein Urtheilüber die künftige Berufstüchtigkeit der Candidaten abgeben und somit die pädagogischUnbefähigten noch im rechten Zeitpnncte von dem Schuldienste fern halten kann.
Ferner ist die Einführung verschiedener Zeugnisgrade je nach dem Ausfall derPrüfung nicht zu umgehen. So sehr die Fernhaltung dieser Unterschiede von denMaturitätszeugnissen zu billigen ist, da diese nur den Abschluff der Schulthätigkeitdarlegen und deshalb einen überwiegend pädagogischen Charakter tragen, so zweckmäßig