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4 (1865) Kirche - Muttersprache
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Mädchenschule.

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zeit in ihr auch die Fürsorge für den Mädchenunterricht in seiner Besonderheit. Inder Schrift Luthers „An die Rathsherrn aller Städte Deutschlands, daß sie christlicheSchulen aufrichten und halten sollen" v. I. 1524 wird bereits neben den Knaben derMädchen gedacht. „Die Welt bedarf feiner geschickter Männer und Frauen," heißt esdort, „daß die Männer wohl regieren könnten Land und Leute, die Frauen Wohl ziehenund halten könnten Haus, Kinder und Gesinde". Da war sofort in aller Einfalt Wesenund Princip der Mädchenbildung ausgesprochen. Alle Kirchen- und Schulordnungen dernächstfolgenden Jahre heben die Nothwendigkeit der Mädchenschule hervor. Mehrhypothetisch redet davon Johann Brenz in der Halleschen Kirchenordnung: „Es wäreauch sehr gut, daß man für die jungen Töchter eine geschickte Frau bestellte, welche amTage zwei Stunden" (Luther hatte täglich nur eine Stunde vorgeschlagen) „die Mäd-chen im Lesen und Schreiben unterrichtete, wie denn der Apostel Paulus Tit. I. dazuermahne." „Denn," fügt er hinzu, „die Schrift gehört ja nicht den Männernallein, sie gehört auch den Weibern, die mit jenen zugleich des Himmelsund des ewigen Lebens warten."' Noch umständlicher geht die liskormatio oools-siurum Rassias von demselben Jahre auf die Sache ein, sie fordert die Einrichtungvon Mädchenschulen nicht nur in den Städten, sondern „si üsri xotost," auch in denDörfern. Der Unterricht soll sich auf die Glaubenslehre, auf Lesen und Spinnenerstrecken. Die Schulzeit wird ausgedehnter gedacht, denn es wird vorgeschrieben, daßsowohl des Morgens, wenn sie zur Schule kommen, als des Abends, wenn sie nachHause gehen, ein Psalm gemeinschaftlich und ein Capitel der Bibel von einer einzelnengelesen werde. Doch war es vornehmlich die durch ihren Einfluß auf die Schnlgesetz-gebung des 16. Jahrhunderts so wichtige Braunschweig'sche Kirchen- (und Schul-)Ordnung vom I. 1528, sowie die spätere von 1543, von der in Deutschland die be-deutendste Wirkung auf die Gestaltung der Mädchenschulen ausgieng, und JohannBugenhagen, der Verfasser beider, ist daher als der eigentliche Begründer der deut-schen Mädchenschule anzusehen. Schon in dem Entwürfe von 1528 hebt er in demAbschnitte „Von den Juncfrawenschulen" mehrere wesentliche Rücksichten dieser Anstaltenhervor. Es sollen in der Stadt an angemessenen Orten vier solche Schulen angelegtWerden, damit die Mädchen nicht weit von Hause zu gehen haben. Die Schulmei-sterinnen sollen von dem Rathe angenommen und als geistliche Dienerinnen der ganzenStadt angesehen werden. Sie sollen „im Evangelio verständig" und von gutem Rufesein. Die Subsistenzfrage wird ausführlich und in frommer und biederer Weise ver-handelt. Als Unterrichtsgegenstände erscheinen hier auch nur das Lesen und die Be-gründung der christlichen Erkenntnis, aber für diese wird schon biblische Geschichte,Katechismus und Gesangbuch in Anspruch genommen. Die Zeit des ganzen Cursuswird auf ein bis zwei Jahre, die tägliche Schulzeit auf eine, höchstens zwei Stundenfestgesetzt, die andere Zeit sollen die Mädchen überlesen, den Eltern dienen und lernenHaushalten rc. In der Schulordnung vom I. 1543 wird nichts wesentliches hinzu-gefügt. Sie fordert in allen Städten und Flecken die Errichtung solcher Schulen, fügtzum Lesen das Schreiben hinzu, was aber im Nothfalle auch wegfallen könne, undordnet genauer die Behandlung des Katechismus und den Gebrauch der Bibel. Werseine Töchter mehr lernen lassen wolle, der möge sie auch geschriebene Briefe lesenlehren lassen. Die Schulzeit ist bereits sehr erweitert. Vormittag zwei und Nach-mittag zwei Stunden. Doch wird vorgesehen, daß man den Mädchen nicht zu vielauferlege, Maß sei zu allen Dingen gut. Am ausführlichsten geht auf die innere Ein-richtung dieser Anstalten die zwischen die beiden Braunschweiger Kirchenordnungen fal-lende Wittenberger vom I. 1533 ein. Sie berichtet im Eingänge des über die Mäd-chenschule sprechenden Abschnittes, daß bereits eine Jungfrauenschule erbaut und sofundirt sei, daß alle Zeit ein Schulmeister für die Mädchen vorhanden sein werde.Die Unterrichtszeit wird bestimmt von „Morgens so man zur Predigt leutet, so langbis man zu Tisch bläset, ungeferlich," Nachmittag von 12 Uhr bis gegen 3 Uhr.