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Mädcheninstitute.
hung des Mädchens innerhalb der Familie geschehen müße, so ergiebt sich, daß dasWeibliche Geschlecht zu den beiden Factoren, in welche alle Volkserziehung zerfällt, derPrivaterziehnng, die auf Entwickelung der Individualität abzielt, und der öffent-lichen, in welcher das Interesse für die Gemeinschaft überwiegt, nicht dieselbe Stel-lung hat, wie das männliche. Für den Knaben ist es, seiner Bestimmung gemäß, noth-wendig, daß ihm nicht nur der Einfluß der häuslichen, sondern auch die Zucht deröffentlichen Erziehung zu Theil werde. Den Satz, welchen Schleiermacher (Erziehungs-lehre S. 711) aufstellt, daß unter gewißen Bedingungen die Privaterziehung überflüssigund die gesammte Erziehung eine öffentliche werden könnte, kann man in Beziehungauf das männliche Geschlecht zugeben; in Betreff des weiblichen aber nicht, denn dieseskann seiner Bestimmung gemäß nur innerhalb der Familie recht gebildet werden.
Für alle Bildungsstätten der weiblichen Jugend bleibt daher die wesentliche For-derung, daß sie den familienhasten Charakter bewahren. Darauf zu achten, liegt imtiefsten Interesse des Staats, da das Gedeihen des Gemeinwesens die sittliche Gestalt desFamilienlebens zur nothwendigsten Voraussetzung hat. Wo also die häusliche Erziehungaus irgend einem Grunde für ein Mädchen ersetzt werden muß, da bleibt es das Na-türlichste und das Richtigste, daß eine and ere Familie, welche das öffentliche Vertrauenbesitzt und die sittlichen, religiösen und sonstigen Garantien wahrer Bildung darbietet,ausgesucht und dieser die Erziehung des Mädchens anvertraut werde. Für eine solcheFamilie wäre allerdings wiederum die höchste Pflicht, nur so viele Pensionairinnen auf-zunehmen, daß das wirkliche Familienleben fortbestehen könnte. Erkennbar bleibt diesVerhältnis immer, namentlich dadurch, daß für den Zweck der Erziehung keine helfendenPersonen in das Haus aufgenommen werden. Käme eine solche Pension auch theurer,so würde sie dafür auch segensreicher sein. Es ist schwer, hier die Grenze zu ziehen,noch schwerer, auszusprechen, auf welche Weise der Staat diese Verhältnisse zum Gegen-stände der Gesetzgebung machen könne. Gewiß aber ist, daß in der gänzlichen Gesetz-losigkeit, welche auf diesem Gebiete herrscht, eine Lücke staatlicher Ordnung und sittlich-pädagogischer Anschauung sich kundgiebt, welche beweist, daß die ethische Bedeutung desFamilienlebens noch nicht so allgemein erkannt ist, als zu wünschen wäre. Der Einflußdes Staates und der Kirche, denn auch sie hätte mitzusprechen, müßte eben daraufgehen, zu verhindern, daß einem Mädchen die für sein ganzes Leben unentbehrlicheWirkung des Familienlebens verloren gehe. Aber die Fürsorge des Gemeinwesens mußauch noch einen weitern Schritt thun. Abgesehen davon, daß es doch gelegentlich ander nöthigen Zahl der gesuchten Normal-Familien fehlen dürfte, ist auch Vorsorge zutreffen für alle jene außerordentlichen Fälle, in denen augenblickliche Hülfe nöthig ist,besondere Schwierigkeiten der Erziehung überwunden, oder große Fehler derselben be-seitigt werden sollen. Diesen Bedürfnissen kann nur durch öffentliche, vom Staate fun-dirte, oder doch organisirte und beaufsichtigte Erziehungsanstalten genügt werden. DasWesentlichste in der Organisation solcher weiblichen Erziehungsanstalten ist aber, daßinnerhalb des großen Ganzen wiederum eine Gliederung bestehe, welche ein eigentlichesFamilienleben, angelehnt an eine Reihe von natürlichen Familien der Erzie-henden, annähernd möglich macht. Nur so ist die Haus- und Lebensordnung des In-stitutes zu finden, auf deren Erfindung Stoy hinweist, bei welcher die zahllosen Veran-lassungen zu häuslichen Diensten und Sorgen auch innerhalb des Institutes sich'einstellenkönnen. Nicht künstliche Familien, wie in Knabeninstituten, bestehend aus einem Auf-seher und einer gewißen Zahl von Zöglingen, sondern nur natürliche Familien, inwelche die Mädchen eingereiht werden, können dies Problem lösen. Wo diese Bedin-gung fehlt, wo eine Menge von Mädchen, wie in einer Kaserne, eingeschlossen ist, daist, welche pünctliche Ordnung in dieser Kaserne auch herrsche, der Zweck weiblicher Bil-dung nicht erreichbar, und die Eigenthümlichkeit des Weibes noch verkannt. SolcheAnstalten kann eben nur das Gemeinwesen gründen, welches keinen Erwerb treiben will,denn sie fordern nicht nuir bedeutende Mittel für die gesammte Anlage und Unterhaltung,