Maria Theresia.
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langte für die Anfangsschulen eine bestimmte Gliederung und Feststellung des Unter-richtsgebiets der Schulen in Dörfern, kleinen und' größern Städten, der zweite dieEinrichtungen für Heranbildung eines tüchtigen Lehrerstandes und der dritte die Aus-arbeitung eines genauen Lehrplans für das „gesammte Normalschulwesen". Zur Be-friedigung aller dieser Bedürfnisse und Herstellung einer festen Ordnung an der WienerNormalschule erwiesen sich aber die vorhandenen Persönlichkeiten immer mehr als un-zureichend und untauglich. So ward endlich — nach allen Nachrichten — die Kaiserin selbstim Anfang des Jahrs 1774 auf den Gedanken geführt, um in die wirren chaotischenZustände Klarheit zu bringen, den Abt Felbiger aus Schlesien nach Wien zu be-rufen. lieber sein nun beginnendes Wirken s. den Art. Felbiger. Sein nicht gewöhn-liches Organisationstalent lernt man erst wahrhaft respectiren, wenn man in die per-sönlichen und sachlichen Schwierigkeiten, deren Lösung ihm anheimgegebcn war, einenBlick wirft. Das bedeutendste Werk dieses Mannes war — neben der Regelung derWiener Normalschnle — bekanntlich die allgemeine Schulordnung vom 6. Dec. 1774.In der Voraussetzung, daß die Geschichte des österr. Schulwesens über die Grnndzügedieses Gesetzes näheres berichten werde, wird hier auf den Inhalt desselben nicht specielleingegangen. Genug, daß durch denselben nun ein durchgreifendes System des Volks-schulwesens für den ganzen österreichischen Staat geschaffen, und für die Controlirungdesselben eine wohlorganisirte Gliederung von Aufsichtsbehörden (Ortsaufsicht: LeiNormal- und Hauptschulen, ein Director, bei „den übrigen Schulen", zunächst derOrtspfarrer, daneben aber ein „weltlicher" Aufseher*); Bezirksaufsicht: ein Oberaufseher,in der Regel der Dechant und das Kreisamt; leitende Behörde in jeder Provinz eine„Schulcommission", bestehend ans drei Räthen der Prov.-Landesstelle, einem Bevoll-mächtigten des Ordinariats und dem jeweiligen Director der Provinzial-Normalschule")ins Leben gerufen wurde. Der innere Charakter der neuen Schulverbesserung warnatürlich durch die „Sagansche Methode", wie sie des nähern im Art. „Felbiger" ge-schildert ist, bestimmt, für die äußere Form aber war der Grundsatz der strengstenGleichförmigkeit, der sich am bezeichnendsten in der durchgängigen Gleichmäßigkeit derzu gebrauchenden Schulschriften anssprach (dafür schon 1772 der Normalschnlbücher-verlag in Wien gestiftet; das Verzeichnis der Normalschulschriften s. Helfert a. a. O.S. 491), maßgebend. —- Mit großer Energie und nachhaltiger Entschiedenheit wurdesofort die Durchführung der neuen Ordnung in Angriff genommen, Provinzialschul-commissionen ernannt, für Lehrerbildung gesorgt, Normal- und Hauptschulen in denStädten (znm Theil durch Verwandlung abgängiger lateinischer Schulen) Trivialschulenauf dem Lande gegründet und jedes zulässige Mittel ergriffen, um die neuen Schulenmit gehörigen Fonds auszustatten, wobei man sich nicht scheute, durch directe und in-directe Zwangsmittel auch die geistlichen Fonds in Anspruch zu nehmen. Auf denErnst dieser Thätigkeit hatte es den wesentlichsten Einfluß, daß M. Th. selbst in ihrenletzten Lebensjahren diesem Werke mit der vollen Hingabe ihres Herzens sich widmete,und darum namentlich in der Errichtung.und normalmäßigen Einrichtung der Land-schulen mit dem besten Beispiel vorangieng. Ueberall, wo sie das Kirchenpatronathatte, baute sie von Grund ans neue Schulen, oder gab Gebäude, die der Hof missen
*> „Weil die Geschäfte in der Seelsorge, öfters auch die Entlegenheit der Filialorte diePfarrer nicht wenig hindern, so sollen, um auf die Befolgung der in Schulsachen getroffenenAnordnungen stetshin Obsicht zu tragen, in jedem Orte, wo eine Schule ist, eigene Aufseherbenannt und hiezu in den größeren Städten von dem Magistrate ein Bürger, der ein Schulfreundist, in kleineren Städten, Märkten und Dörfern von der Obrigkeit ein herrschaftlicher Beamter,dann ein verständiger Mann von den Gerichtsgeschworenen oder sonst aus der Gemeinde be-stimmt werden, dem es obliegen wird, fleißig nach dem Zustande der Schule zn sehen und zubemerken, ob alles chorgeschriebene mit wirklichem Nutzen der Schule geschehe. Es muß aberdas Nachsehen der Aufseher zu keiner bestimmten Zeit, sondern nach derselben Belieben ohne esvorher zu melden, mithin unversehens geschehen". Allg. Schul.-Ord. 17 ./ 20 .