Maria Theresia.
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Wiener deutschen Stadt- und Vorstadtschulen übergeben, worin — unter sichtlichem Ein-fluß der jetzt allgemein bekannt gewordenen Saganschen Lehrart (s. d. Art. Felbiger)auf Verbesserung der Lehrart und eine größere Ordnung der Schulverhältnisse ge-drungen und hiefür einmal die Errichtung einer „Normalschule" und sodann dieEinsetzung einer eigenen „Commission in Schulsachen" in Anspruch genommen wurde.Diese Vorschläge wurden vom Staatsrath und der Kaiserin ergriffen und nun sofortder Anfang zu Verbesserungen gemacht mit Niedersetzung jener Commission für dieösterreich. Erbländer, zu deren Mitglied unter andern Mestmer ernannt ward, nebenwelchem der Regierungsrath Hägelin, ein von den Ideen der Neuzeit beseelter Manneine hervorragende Stelle einnahm. Die erste Sorge der Commission sollte sein, „mitRücksicht auf- das schlesische Schulreglement" und unter Benutzung der MestmerschenVorschläge „eine gute Schulordnung" zu entwerfen. (Bef. v. ^/ 2 g. Mai 1770).
Nun begann auf dem neuen Felde eine rege Thätigkeit. Man zog Erkundigungen überden Stand des Schulwesens ein und fand es viel trauriger, als man es sich gedacht hatte,und als man über Maßregeln zur Verbesserung desselben nachdachte, erschien eineVerbesserung der Unterrichtsmethode und der Lehrerbildung als das vor allem dringendste.Dieser sollte eine in Wien zu errichtende „Normalschule", welcher die doppelte Aufgabeeiner Musterlehranstalt und—in der obern Elaste—einer Lehrerbildungsanstalt zufiel,dienen. Die Kaiserin gierig trotz des Bedenkens der älteren Räthe mit Eifer auf diein dieser Beziehung gemachten Vorschläge ein und so ward den 2. Jan. 1771 die ersteNormalschule zu Wien (im Kurhause Lei St. Stephan) unter der Leitung des zumDirector derselben berufenen Mestmer mit 4 Lehrern und 4 Elasten, nach dem Mustervon Sagan eröffnet. Hand in Hand damit gieng sofort das Bestreben, dem verbessertenSchulwesen einen immer allgemeineren Eingang in Stadt und Land zu verschaffenund Dank dem dafür schnell sich entzündenden Eifer zeigte sich bald, trotz der küm-merlichen Mittel und der Schwierigkeit sie zu vermehren, fürs erste noch ohne all-gemeine zusammenhängende Anordnungen eine überall rege Thätigkeit für Errichtungvon Schulen und Verbesserung der Lehrart, die sich auf alle Länder Oesterreichs mehroder minder erstreckte. — Bald sollte es sich aber Herausstellen, daß in der Fülle dieserBestrebungen die rechte Klarheit, Ordnung und Sicherheit noch fehlte. In die Gäh-rung der damaligen Zeit und das Weitgreifende der damals anftauchenden Fragenlasten uns die Verhandlungen der höchsten Kreise in der Schulangelegenheit, wie sienamentlich durch die Anträge des Staatsraths Grafen v. Pergen veranlaßt wurden(s. Helfert a. a. O. S. 195), einen tiefen Blick werfen. Dieser hatte schon unterdem 26. Aug. 1770 der Kaiserin einen Plan zur durchgreifenden Regelung des Schul-wesens eingereicht. Er gieng dabei von folgenden drei Grundgedanken aus: 1) Es
muß ein möglichst vollkommen ausgearbeiteter Plan über das gesammte Schul- undErziehungswesen durch landesherrliches Ansehen festgestellt werden, welcher inallen seinen Theilen auf den großen Endzweck gerichtet ist, wahre aber zugleich auf-geklärte uud zu den Diensten des Vaterlandes ebenso fähige als willige Christen zuziehen. Dazu gehöre ein förmliches, zusammenhängendes, wohlorganisirtes, für dieverschiedenen Stände berechnetes System von öffentlichen Trivial-, Real- und lateini-schen Schulen, wodurch allein „eine Einförmigkeit in der allgemeinen Denkungsartund den Grundsätzen, in den Begriffen von Vaterland und den ihm schuldigen Pflichten,welche das festeste Band zwischen der sonveraincn Gewalt und der ruhigen Folgsamkeitder Unterthanen abgeben müßen, hervorgebracht werden könne. 2) Die Aufsicht undLeitung über das Schul- und Erziehungswesen in ganzer Ausdehnung und über alleTheile desselben muß völlig und beständig der Staat an sich ziehen." Dazu gehöredas durchgreifende Recht der Lehrerprüfung, der Lehrerbildung und der durch eigenemit besonder» und geheimen Instructionen versehenen Jnspectoren zu übenden Schul-visitation. Von diesem Aufsichtsrecht dürfe auch der häusliche Unterricht nicht ausge-schlossen sein und es habe sich sogar auf das Verbot des Besuchs auswärtiger Schulen