Lippe.
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durch das Ministerium Hannibal Fischers wieder genommen worden. Die definitivangestellten Lehrer genießen die Rechte der Staatsdicner. Gehülfen, Vicare und Neben-lehrer werden zuerst provisorisch, nach drei Probejahren aber auch definitiv angestellt.Der Oberschnlbehörde steht die Disciplinarstrafgewalt zu, welche sie nach Maßgabe desStaatsdienstgesetzes ansüben soll.
Das jährliche Diensteinkommen eines Nebenlehrers beträgt neben freier Woh-nung 110—130 Thlr., desgleichen bei Hülfslehrern nnd Vicaren, jedoch mit Einschlußder ihnen gewährten freien Station. — Die 130 Hauptlehrer, von denen nur 4katholischer Consession sind, haben ein Minimaleinkommen von 150 Thlr., wobei jedochdie Dienstwohnung nicht mit in Anschlag gebracht ist; auch werden den mindestbesol-deten, wenn sie als Hauptlehrer 5 Jahre gewirkt haben, Alterszulagen von 20—30 Thlr.gewährt. 63 Lehrerstellen haben ein Einkommen von unter 200 Thlr. nnd 67 Stellenvon über 200 Thlr., und zwar 13 zwischen 3 und 400, 4 zwischen 4 und 500, 1 über500 Thaler.
Das Einkommen besteht theils ans fixem Gehalt, lheils, zumal wenn mit derStelle ein kirchlicher Dienst verbunden ist, aus Accidenzien nnd Naturalien; auch ge-hört zu den meisten Stellen außer einem Garten auch etwas Ackerland, welches inobigem Anschläge nach billigem Miethwerthe mit berechnet ist. Wünscht eine Schul-gemeinde, daß in der Schule auch (von der Frau oder einem andern Angehörigen deüLehrers) Jndustrieunterrichl ertheilt werde, so fließen der Lehrerfamilie noch jährlich15 Thlr. zu, welche zur Hälfte von den Schnlinteressenten selbst aufgebracht werdenmüßen, zur Hälfte ans der Generalschulkasse beigeschosscn werden. Dienstunfähiggewordene Lehrer werden mit Pension in Ruhestand versetzt, deren Höhe sich nach demDienstalter richtet. Witwen und Waisen erhalten keine Pension aus Staatsmitteln, sondernbeziehen eine Unterstützung aus der 1802 gegründeten Lehrerwitwenkasse, mit welcherauch eine Sterbekasse verbunden ist. Die Witwenkasfe, die jetzt ein Capital von 13,000Thlr. besitzt, gewährt den Witwen und bis zum 18. Lebensjahr den Waisen eine jährlichePension von 30 Thlr. Die Sterbekasse leistet den Angehörigen eines verstorbenenLehrers zu den Beerdigungskosten eine Beihülfe von 20 Thlr. Der jährliche Beitragzu der erstgenannten Kasse beträgt 3 Thlr. Ein neu eintretendes Mitglied zahlt außer10 Thlr. Eintrittsgeld noch sll Thlr. von jedem Thaler Gehalt über 80 Thlr. DieUeberschüsse werden zum Capital geschlagen. Die letzte Jahresrechnnng weist eineEinnahme von ungefähr 1800 Thlr. nnd eine Ausgabe von nahe an 1200 Thlr. nach.Der Beitrag zur Sterbekasse beläuft sich nach den jedesmaligen Bedürfnissen jährlichbald unter, bald über 10 Sgr. — Bei durchschnittlich so ungenügendem Einkommenvermögen natürlich nur unsere jüngeren Volksschullehrer etwas für die zu ihrer Fort-bildung nothwendigen Hülfsmittcl zu erübrigen, meist wird auch nur von diesen, sowievon denen, welche durch monatliche Konferenzen Anregung erhalten, die mit dem Se-minar zu Detmold verbundene Lehrerbibliothek benützt, und schon seit länger als einemMenschenalter sind von der Oberschulbehörde keine pädagogischen Preisaufgabenmehr ausgeschrieben worden. Früher wurden für die beste Abhandlung Preise von3—6 Louisd'or ausgesetzt.
Einen llebergang von den Volksschulen zu den gelehrten Schulen bilden diesogenannten Rectorschulen, deren es 4 im Lande, in den Städten Blomberg, Horn,Uffeln und Lage, giebt. Das größtentheils von den Communen selbst, welchen deshalbauch das Wahlrecht zusteht, aufgebrachte Einkommen dieser Stellen beläuft sich durch-schnittlich ans 300 Thlr. und ihre sehr schwankende Schülerzahl auf je 10—30 Knabenvon 9 bis höchstens 15 Jahren. Die Unterrichtsgegenstände sind außer den auch inden Bürgerschulen vorkommenden noch die lateinische, französische und englische Sprache.Obwohl die Rectoren dieselben Verpflichtungen wie die Lehrer der Volksschulen habenund unter denselben Schulbehörden stehen, sind ihnen doch nicht die Rechte der Staats-diener gewährt; man hat dies Wahrscheinlich deswegen nicht für nöthig gehalten, weil