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Liederbuch.
Lippe.
oder zu der elenden Verhöhnung der Sprüche Salomos und des daoidischen „Psalters"(Der David und der Salomo rc.)? Oder wie kann sich die Blüte unserer Jugendan „Morithateu" erlaben, wie z. B. der entsetzlichen Geschichte des Kindsmörders Brehm,welche „Schartenmayers" Binse besungen hat und welche die drei letztgenannten Eom-mersbücher befleckt? — Wir wollen an Stndentenlieder nicht gerade den strengstenMaßstab anlegen, wiewohl man es dürfte, wir wollen dem Alter der Poesie aucheinige poetische Licenzen zugutehalten, wir gönnen der studirenden Jugend ihre harm-lose Lust und wissen auch ihren Humor zu nehmen; aber daß in den Liedern unsererJugend die Liederlichkeit und Frivolität verklärt werde, dazu ist uns Poesie und Gesangdoch zu gut.
„Hie kann nicht sein ei» böser Muth,
Wo da singen Gesellen gut,"
singt Luther, und mit Recht; aber das gilt doch nur, so lange die Gesellen etwasgutes, ehrliches, harmloses singen. Gott bewahre unsere studircnde Jugend, daßsie die heilige Zeit der Ideale nicht in der „barbara voluxtas" von Schandliedernentweihe!*) V. Strebcl.
Lippe-Detmold, Fürstenthum. Dieses von dem Teutoburger Waldgebirgedurchzogene, mehr anmuthige als fruchtbare Ländchen, das gegenwärtig auf jeder seiner21 Q.-M. durchschnittlich über 5000 größtenteils evang. Einwohner zählt, hatte gegendas Ende des vorigen und zu Anfänge oes jetzigen Jahrhunderts das Glück, in un-mittelbarer Aufeinanderfolge drei sehr begabte, schnlfreundliche Generalsuperinteudenteuzu erhalten (Ewald, v. Cölln und Weerth), die für die Bildung des Volkes mitregstem Interesse thätig waren. Besonders nahm das Volksschulwesen unterder vormundschaftlichen Regierung der unvergeßlichen Fürstin Pauline, einer gebornenPrinzessin von Anhalt-Bcrnbnrg (vgl. d. Art. Kleinkinderschulen S. 58), einen sofröhlichen und raschen Aufschwung, wie damals fast in keinem andern deutschen Lande.Nach dem Tode dieser höchst ausgezeichneten Frau sowie des GeneralsuperintendentenFerd. Weerth, der auch einen historischen Bericht „über die Elementarschulen im Fürstcn-thum Lippe, Duisburg und Essen 1810" veröffentlicht hat, trat ein Stillstand ein,und wenn die politischen Bestrebungen der Jahre 1848 und 49 anch die Reform undHebung der Volksschule bezweckten und das „Gesetz über das Volksschulwesen" am11. Dec. 1849 zu Stande brachten: so änderte dies im ganzen doch nur wenig; späterwurden mehrere seiner Bestimmungen wieder aufgehoben, und bis auf diesen Augenblickist Abschnitt IV, nach welchem die Oberaufsicht und Leitung des gesammten Schul-wesens einer einzusetzenden Oberschulbehörde übertragen werden soll, noch nicht zurAusführung gekommen, indem das Consistorium noch immer provisorisch die Oberschul-behörde vertritt.
Stach der Bestimmung des genannten Schulgesetzes tritt die Schulpslichtigkeitder Kinder mit dem siebenten Jahre ein und dauert bei christlichen Kindern bis zurKonfirmation, bei anderen Kindern (und dies ist ziemlich gleichbedeutend) bis zur Voll-endung des 14. Lebensjahres. Jede Schulgemeinde hat für ihre Schulbcdürfnisse,insoweit solche nicht aus den Landeskassen zu bestreiten sind, unter Leitung und Ober-aufsicht des Staates selbst zu sorgen, und sie kann die aufzubringenden Summen nachdem Contributions-(Grundstener-)fuße oder mit Zugrundlegung des Brand-(Gebäude-)catasters oder auch nach der Classen-(Bermögens-)steuer vertheilen. — Schulgemein-den, welche so klein sind, daß die Schülerzahl unter 30 beträgt, haben keinen Anspruchauf eine eigene Schule; wo aber ein Lehrer 120 Kinder und darüber zu unterrichtenhat, wird, wenn der Nicherfüllung nicht durch Umschulung (Versetzung in eine andere
*) Ein Repertorium der auf diesem Gebiete erwachsenen Literatur, das den Lehrer vollständigauf dem Laufenden erhält, bieten die bisher gehörigen sachkundig geschriebenen Artikel vonHentschet in Lübens pädagogischem Jahresbericht. D. Red.