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4 (1865) Kirche - Muttersprache
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Lehrcursc.

betrifft, der Unterschied manchmal ein fließender, sofern anch in Conferenzen Gegenstände,Welche sich für Lehrcurse eignen, besprochen und Uebungen im Gesang und Orgelspieldamit verbunden werden.

Den ersten Anlaß zu außerordentlichen Lehrcurse» gab in Württemberg und wohlanck, in andern Ländern die Pestalozzi'sche Methode, mit welcher die Lehrer bekanntzu machen die Oberschulbehörde sich angelegen sein ließ. Es wurden daher im Jahr1809 in verschiedenen Bezirken Geistliche, welche sich mit jener Methode vertrant ge-macht hatten, beauftragt, tüchtige Schullehrer in wöchentlichen Zusammenkünften umsich zu sammeln, ihnen die Grundsätze jener Methode darzulegen und dieselben zu ver-anlassen, durch schriftliche Beantwortung der aufgegebenen Fragen, namentlich in Be-treff des Nechcnunterrichts, das richtige Verständnis derselben darznlegen. Einensolchen Lehrcurs hielt namentlich in Heilbronn der nachmalige preußische Ober-Schul-rath Zeller.

Nachdem in Württemberg katholischerseitS der Kirchenrath durch Verordnung vom10. Sept. 1808 Z 11 die Geistlichen aufgefordert hatte, sich mit der Bildung tüchtigerProvisoren und Schullehrer zu beschäftigen, oder auch bereits angestellte Schullehrerin den Sommermonaten auf einige Zeit mit der besseren Methode des Schulunterrichtsund mit andern ins Schulwesen einschlagenden Kenntnissen bekannt zu machen: verfügtedie evangel. G. Sch. Verordnung vom 31. Dec. 1810 Z 20, daß in allen Diöeesen, wosich vorzügliche Geistliche befinden, von denselben unter Genehmigung des ev. Consist.und nach einem von demselben vorgeschriebenen oder genehmigten Plan Lehrcurse fürdie Schulmeister und Provisoren gehalten werden. Diese Lehrcurse sollen in der besserenJahreszeit wöchentlich zweimal in den Vacanznachmittagsstnnden gehalten und vonallen Provisoren und Schulmeistern der Diöcese, welche nicht zu weit entfernt sind,und noch keinen der bisher von Geistlichen gehaltenen Lehrcurse besucht, oder bei dernach denselben angestellten Prüfung sich noch nicht genug unterrichtet gezeigt haben, wenig-stens zwei Sommer hindurch besucht werden. Dieselben erhalten für ihre Auslagen einigeVergütung von den piis oorxoribus (Stiftnngskassen) oder der Eommunkasse. Nacheiner Minist.-Verf. vom 28. Jan. 1823 soll die Eröffnung besonderer Lehrcurse überdie Methode des Taubstummen- und Blindenunterrichts besonders in Bezirken,wo sich eine größere Zahl von Unterrichtsbedürftigen vorfindet, ans alle Weise befördertwerden.

Auf den Grund des Schulgesetzes von 1836 sind in Württemberg besonders inden Jahren 1845—48 in verschiedenen Bezirken Lehrcurse 15—20 Wochen lang wöchent-lich einmal an Nachmittagen über die obengenannten Gegenstände in zusammenhängendenLehrvorträgen gehalten worden und haben sich den Dank vieler Lehrer erworben. Inneuerer Zeit jedoch haben die Lehrcurse vorzugsweise das Zeichnen zum Vorwurf ge-habt, und zwar in der Weise, daß theils eine Anzahl von 20 Lehrern in der Herbst-vacanz den Unterricht eines im Zeichnen erprobten Schulmeisters 14 Tage lang genoß,theils eine kleinere Zahl 5—6 Monate lang durch Zeichnenlehrer in Stuttgart einenzusammenhängenden Unterricht auf Staatskosten erhielt, theils endlich ein Duzend Semi-naristen nach Absolvirung ihres ordentlichen Cnrses noch ein Halbjahr im Seminarmit Staatsunterstützung znrückblieb, um vorzugsweise im Zeichnen weiter geführt zuwerden.

Neben den Zeichnencnrsen wurden mit katholischen Lehrern Unterrichtscurse im Orgcl-spiel und in der Tonsatzlehre gehalten (s- bie nähere Einrichtung bei Kirsch, das deutscheVolksschulrecht II. Bd. S. 151 flg.) und sollen nach der Absicht der evangel. Ober-schulbehörde nun auch mit evangel. Lehrern gehalten werden. Selbst ein dreiwöchigerUnterrichtscurs in der Landwirthschaft wurde im vorigen Jahr in der Akademie zuHohenheim etlich und zwanzig Schullehrern auf Staatskosten ertheilt und soll in dennächsten Jahren wiederholt werden. In solcher Weise waren die Oberschulbehörden inWürttemberg bis jetzt bemüht, den verschiedenen Bedürfnissen nach Fortbildung der