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4 (1865) Kirche - Muttersprache
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Lcctionsplan.

Lchrcursc.

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Nicht unwichtig ist endlich die Form, in welcher der LectionSplan ausgeschriebenwird. Er muß dem Director und den Lehrern, die ja täglich dafür zu sorgen haben,daß er der Aufstellung gemäß ausgeführt werde, der Aufsichtsbehörde und zn einemTheile auch den Schülern eine bequeme Uebersicht gewähren. Zu diesem Behuf wirder am besten in drei Tabellen ausgestellt. Die Form der auch den Schülern mitzu-thcilcnden Zeittabelle oder des Stundenplans ist allgemein bekannt. Für die Lehrer-tabelle ist das Schema vorzugsweise zu empfehlen, nach welchem jetzt alle preußischenGymnasial- und Nealschulprogramme die geschehene Verwendung der Lehrkräfte sehrübersichtlich Nachweisen. In der Lections- oder Pensentabelle ist es rathsam, dieLehrgegenstände nach einander folgen zu lassen und für jeden folgende Rubriken nebeneinander zu stellen: 1) Nassen und Lehrer, 2) Zahl der wöchentlichen Lehrstunden,3) Lehrbücher, 4) Pensa, 5) ob und wie oft häusliche Arbeiten und sonstige Cor-recturen? — Wchrmann.

Lcctorhcft, s. Schnltagebnch.

Lehramtsprüfung, s. Prüfung, Lehrerprüfung.

Lehrcurse für Volksschullthrcr. Daß der Lehrer, um den Anforderungen seinesBerufs vollkommen Genüge zn leisten, sich theoretisch und praktisch fortbilden muß, istein anerkanntes Axiom. Diese Fortbildung wird aber nicht bloß dem Privatfleiße derLehrer in zweckmäßiger Lectüre, sorgfältiger Vorbereitung auf die Lehrstunden, Bespre-chung mit Bcrufsgenossen n. dgl. zn überlassen sein, sondern die Schulbehörden habenauch für besondere Einrichtungen zu diesem Behufe, für zweckdienliche Mittel der Fort-bildung zu sorgen (vgl. d. Art. Fortbildung). Zn diesen Mitteln gehört auch die An-ordnung von Lehrcursen, welche in manchen deutschen Ländern, obwohl in mannig-facher Gestalt, bestehen. Das württembergische Volksschulgesetz vom 29. Sept. 1836führt unter den Mitteln, wodurch der Oberschulbehörde obliege, die Fortbildung derangestellten Lehrer für ihren Berns zu veranlassen, in erster Linie an — die Anordnungvon außerordentlichen Lehrcursen oder eines vollständigen Unterrichts über allgemeineErziehungs- und Unterrichtslehre für Schullehrer, nach dem Bedürfnis einzelner Schul-aufsichtsbezirke. Diesen reihen sich an: die ständige Einrichtung und Unterhaltung vonSchullehrer-Conferenzen in jedem Schulaufsichtsbezirke; die ständige Einrichtung vonLesegesellschaften für Schullehrer und Geistliche; die Zulassung einer Anzahl von Lehr-gehülfen und Unterlehrern in den Schullchrerbildungsanstalten des Staats zum Behufeiner wenigstens einjährigen Wiederholung des Unterrichts *); die Preisaufgaben anSchullehrer, sowie die Verleihung von Prämien an diejenigen Lehrer, die sich in ihrerAmtsführung vor andern anszeichnen. Der Aufwand für Schnllehrercurse (d. h. dieBelohnung der mit deren Haltung beauftragten Geistlichen oder Lehrer) wird ans derStaatskasse bezahlt, wogegen die Reisekosten-Entschädigung von jeder Gemeinde fürihre betreffenden Schullehrer zu bestreiten ist.

Von den Schullehrer-Konferenzen unterscheiden sich die Lchrcnrse einmal da-durch, daß sie keine ständige und allgemeine Einrichtung sind, sondern nur zu gewissenZeiten und für einzelne Districte oder auch nur für gewisse Elasten von Lehrern ge-halten werden; sodann dadurch, daß sie, wie in Württemberg, nicht bloß Gegenständeder allgemeinen Pädagogik und Didaktik, sondern häufig ganz specielle und technischeFächer, wie deutsche Sprache, christliche Glaubens- und Sittenlehre, Einleitung in dieBibel, Naturlehre, populäre Logik und Psychologie, Orgelspiel, Zeichnen u. dgl. behan-deln; endlich dadurch, daß sie nicht bloß auf 3—4 Zusammenkünfte des Jahrs sichbeschränken, sondern einen größeren Zeitraum hindurch, sei es mehrere Wochen im Zu-sammenhang, oder den ganzen Sommer hindurch wöchentlich ein- bis zweimal denLehrer in Anspruch nehmen. Auch werden keine über zuvor anfgegebene Themen ans-gearbeitete Aufsätze besprochen, wie in den Conferenzen. Uebrigens ist, was den Stoff

*) Von dieser Erlaubnis wird dermalen kein Gebrauch mehr gemacht.