Lcctionsplan.
181
Schule obwaltenden besonderen Verhältnisse entsteht ein Lcctionsplan. Er enthält insich den Stundenplan, der in der Regel nach wöchentlichen Abschnitten die für jedeClasse nnd jeden Lehrer ans die einzelnen Tage und Stunden fallenden Lectioncn bezeichnet,giebt aber auch specieller, als es in dem Lehrplan meist geschehen kann, die in demgegebenen Zeitraum (Schuljahr oder Schulsemester) in jedem Fache und in jeder Classezu absolrirenden Pensa, die zu gebrauchenden Lehrbücher, das Maß der schriftlichenArbeiten nnd Correcturen an. So versteht z. B. die Instruction für die Gymnasial-Directoren in Pommern vom 1. Mai 1828 (H 26) unter Lcctionsplan „eine voll-ständige Uebersicht der Lehrverfassnng für das nächste Schuljahr oder Semester", undrechnet dazu die Angabe 1) der für jedes Lehrfach nnd seine Zweige bestimmtenStnndenzeit, der Lehrbücher und nach deren Paragraphen des Umfanges des in jederClasse zn Leistenden, wie auch der Zahl der aufzugcbcnden schriftlichen Arbeiten (Lections-tabelle), 2) der Folge der Lehrer und der Stundenzahl ihrer Lcctionen (Lehrtabclle),3) der Verthcilung der Lectionen und der Lehrer jeder Classe auf die einzelnen Tage jederWoche und die Tagesstunden (Zeittabelle). Die dritte Angabe ist der Stundenplan,wie er in den Schulen gewöhnlich ausgehängt und im engeren Sinne Lcctionsplangenannt wird. Wo es einen allgemeinen oder Normallehrplan für eine ganzeKategorie von Schulen giebt, hat man bei der Aufstellung des besondern Lehrplansder einzelnen Schule die durch besondere dauernde Verhältnisse derselben bedingten Ab-weichungen festzusetzen, im Lcctionsplan außerdem die durch vorübergehende Umständeetwa geforderten zu bestimmen. So ist z. B. die Zahl der jedem Lehrgegenstand injeder Classe zu widmenden wöchentlichen Stunden allen Gymnasien und RealschulenPreußens vorgeschriebe». Aber einige Modificationen dieser allgemeinen Vorschrift wer-den theils auf die Dauer theils vorübergehend gestattet.
Wegen der engen Beziehung des Lcctionsplans zu den individuellen und zufälligenVerhältnissen der Lehranstalt muß seine Aufstellung zum Amte des Vorstehers derselbengehören, die Aufsichtsbehörde aber sich die Prüfung nnd Genehmigung Vorbehalten.Daß der Vorsteher bei der Aufstellung den Rath der Lehrer der Anstalt hört, istzu seiner genaueren Information über die vorhandenen Umstände und Bedürfnisse undzur Förderung der richtigen Einsicht der Lehrer in den Zusammenhang des Unterrichtsnothwendig. Nicht bloß auf die Fähigkeiten, Kräfte und begründeten Ansprüche, son-dern auch auf die billigen Wünsche der einzelnen Kollegen ist nach Möglichkeit Rück-sicht zu nehmen, um den Erfolg des Unterrichts zn sichern und Einmüthigkeit undWilligkeit bei der Ausführung des Lcctionsplans zu erhalten nnd zn beleben. Aberdie Rücksicht auf das Wohl der ganzen Schule, auf ihren in der rechten Unterweisungnnd tüchtigen Ausbildung der Schüler liegenden Zweck muß verwiegen; denn die Schuleist nicht um der Lehrer und ihrer besonderen Neigungen willen da, sondern die Lehrerum der durch die Schule zu bildenden Schüler willen. Der Vorsteher allein vermagdie nach verschiedenen Seiten hin zu nehmenden Rücksichten, die häufig, um nicht per-sönlich zu verletzen, bei der Berathung im Lehrercollcgium nicht einmal ausgesprochenwerden können, gehörig gegen einander abzuwägen; daher darf die Festsetzung desLcctionsplans nicht der Beschlußfassung des Lehrercollegiums, etwa nach Stim-menmehrheit, unterliegen.
An manchen Orten, z. B. in Württemberg (s. oben Bd. II. S. 2), erlangen dieLehrer durch ihre Anstellung einen Anspruch ans bestimmte Elasten oder Unterrichts-fächer. An den preußischen und österreichischen Gymnasien steht, wie die Abfassungdes Lcctionsplans überhaupt, so vornehmlich die Vertheilnng der Fächer und Stundenunter die einzelnen Lehrer, für welche, wie es besonders die westfälische Directoren-Jnstruction vom 26. Juli 1856 hervorhebt, lediglich das Bedürfniß der Anstalt maß-gebend und entscheidend sein soll, mit Vorbehalt der Genehmigung der Behörde demDirector allein zu (vgl. österr. Organisationsentwurf von 1849 S. 206), und eswerden von den Lehrern durch Anciennität und Ascension in eine höhere Stelle unbe-